Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 47. 
Die Beibringung der Genehmigung des zuständigen Oberlandesgerichts zum Beitritt 
zur Genossenschaft für die im Fideikommißverbande stehenden Fischereirechte ist zunächst 
Sache des Fideikommißbesitzers. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann jedoch auf den 
Antrag des Fideikommißbesitzers oder im Falle dieser sich weigert, die Genehmigung zu er- 
holen, auch auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes zur Herbeiführung der Genehmigung 
das Weitere veranlassen. Art. 41 Abs. 1 des Fischereigesetzes gilt übrigens nur für die 
Fideikommisse im Sinne der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde, nicht für die standes- 
herrlichen Fideikommisse; bei diesen verbleibt es bei den statutarischen Bestimmungen. 
8 48. 
Die Regierung, Kammer des Innern, hat bei freiwilligen Genossenschaften zu 
prüfen, ob die Genossenschaftssatzung zu genehmigen ist. Bei Zwangsgenossenschaften hat 
sie zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Zwangsgenossen- 
schaft gegeben sind. Zugleich hat sie über die für dieselbe zu erlassende Satzung zu beschließen. 
Hiebei ist zu beachten, daß Streitigkeiten über Rechtsansprüche und Verbindlich- 
keiten in den Fällen der Art. 37 bis 57, 61, 63 des Fischereigesetzes Verwaltungsrechts- 
sachen im Sinne des Art. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 über die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen sind. 
8 49. 
Nach Erlassung der Satzung durch die Regierung ist die Zwangsgenossenschaft nach 
denselben Vorschriften zu behandeln, wie sie für die übrigen öffentlichen Fischereigenossen- 
schaften gelten. Infolgedessen wird nach Erlassung der Satzung vor allem die Wahl eines 
Vorstandes nach Maßgabe der Satzung zu erfolgen haben. Kommt die Wahl der Genossen- 
schaftsorgane nicht zu Stande, so hat die Aufsichtsbehörde, soweit und solange dies der 
Fall ist, nach Art. 59 des Fischereigesetzes zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Ge- 
nossenschaft Beauftragte zu bestellen. 
8 50. 
Ist der Pächter eines Fischwassers einer freiwilligen Genossenschaft beigetreten, so 
bedarf er zum Wiederaustritt der Einwilligung des Fischereiberechtigten. 
Wird erst nach Gründung einer Fischereigenossenschaft ein zu ihr gehörendes Fischerei- 
recht verpachtet, so bleibt der Fischereiberechtigte, welcher zur Zeit der Verpachtung bereits 
Genossenschaftsmitglied war, bei der Genossenschaft, es steht ihm jedoch der Austritt frei,
	        
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