Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 271 
wenn die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 des Fischereigesetzes vorliegen; der Pächter 
tritt aber kraft des Gesetzes in die Genossenschaft ein. 
Bei den Abstimmungen innerhalb der Genossenschaft hat, soweit die Kopfzahl in Be- 
tracht kommt, jeder Genosse eine Stimme; der Pächter ist an die Stimmabgabe des Ver- 
pächters nicht gebunden. 
§ 51. 
Die Aufsicht über die öffentlichen Fischereigenossenschaften führt diejenige Distrikts- 
verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde 
hat darüber zu wachen, daß die Genossenschaft die ihr nach dem Gesetze und nach den ge- 
nehmigten Satzungen obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Zur Handhabung der Aussicht 
stehen der Distriktsverwaltungsbehörde die in Art. 59 und 60 des Fischereigesetzes auf- 
geführten Befugnisse zu. 
§ 52. 
Es ist in Aussicht genommen, bei dem Landesfischereiverein eine Revisionsstelle 
zur Prüfung des Rechnungswesens der Fischereigenossenschaften einzurichten. Es wird 
empfohlen, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen. (Vgl. Art. 44 Abs. 2 Nr. 7 
des Fischereigesetzes.) 
8 53. 
Die Genehmigung zur Auflösung einer Genossenschaft nach Art. 52 des Fischerei- 
gesetzes ist dem Ermessen der Aufsichtsbehörde überlassen. Sie wird dem Auflösungsbeschlusse 
nur dann die Genehmigung versagen, wenn die Forterhaltung der Genossenschaft im Interesse 
der Fischerei in den Gewässern der Genossenschaft notwendig erscheint und dieses Interesse 
nicht auf eine andere Weise gewahrt werden kann. 
Nach Auflösung der Genossenschaft hat deren Liquidation nach den Vorschriften des 
Art. 53 ff. des Fischereigesetzes zu erfolgen. 
8 54. 
Der Art. 63 des Fischereigesetzes erlaubt den Pächtern eines Fischwassers oder eines 
Fischereigebiets, daß sie für sich allein ohne Zuziehung der Verpächter eine freiwillige 
Genossenschaft bilden. Auf die Bildung finden die Vorschriften der 88 39 ff. ent— 
sprechende Anwendung. 
BIòiilden die Paächter eines Fischwassers oder Fischereigebietes gemäß Art. 63 des 
Fischereigesetzes eine freiwillige Genossenschaft, so brauchen sie hiezu die Einwilligung der 
Verpächter nicht einzuholen; nach Ablauf der Pachtzeit sind aber auch die Fischereiberechtigten 
nicht verpflichtet, in die Genossenschaft einzutreten. 
41“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.