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Fischereigesetzes) oder daß an diesen Anlagen die Anbringung eines Fischwegs gemäß Art. 75
Abs. 2 des Fischereigesetzes erfolgt. Daß die Fischereiberechtigten auf die Anlegung eines
Fischwegs verzichten, hindert die Verwaltungsbehörde nicht, die Errichtung des Fischwegs
aufzulegen, wenn der Fischweg an sich geboten und zweckmäßig erscheint.
Die Auflage zur Errichtung eines Fischwegs bei neuen Triebwerksaulagen ist
in der Regel mit der Genehmigung der Anlagen zu verbinden und nur ausnahmsweise der
späteren Anordnung vorzubehalten.
Der Fischweg ist so anzulegen, daß unbeschadet seiner Zweckbestimmung dem Trieb-
werkbesitzer möglichst wenig Wasser entzogen wird. Die Zeit, während welcher der Fisch-
weg für den Durchzug der Fische offen gehalten werden muß, ist von der Distriktsverwal-
tungsbehörde von Fall zu Fall zu bestimmen. Die Bestimmung hat sich nach der Zeit zu
richten, zu welcher die in dem Fischwasser heimischen Fischarten in die Oberläufe der Flüsse
oder Bäche aufzusteigen pflegen. Während der übrigen Zeit des Jahres kann der Fischweg
geschlossen gehalten werden, um dem Triebwerkbesitzer möglichst wenig Wasser zu entziehen.
Vorschriften über die Benützung und Offenhaltung können nicht nur für neuanzulegende,
sondern auch für bereits bestehende Fischwege erlassen werden. Hiebei sind die Triebwerk-
besitzer anzuhalten, überschüssiges Wasser vor allem durch den Fischweg abzuleiten. Auch
während des Stillstandes des Triebwerkes soll der Fischweg offen gehalten werden.
Bevor die Distriktsverwaltungsbehörde sich darüber schlüssig macht, ob die Errichtung
eines Fischwegs gefordert oder von der Forderung Umgang genommen werden soll, sowie
bevor sie über die Art der Anlegung, die Benützung oder die Offenhaltung Anordnung
erläßt, sind die Triebwerkbesitzer, die Fischereiberechtigten und Fischereisachverständige zu hören.
8 64.
Die Vorschrift des Art. 76 des Fischereigesetzes bezweckt den Schutz der Fische gegen
Beschädigungen durch Triebwerke, namentlich durch Turbinen. Die Anbringung von
Gittern, Rechen oder ähnlichen Vorrichtungen ist nur oberhalb des Triebwerkes und nur da
zu verlangen, wo dies im Interesse des Fischbestandes nötig ist. Die Auswahl sowie die
Art der Anbringung der Schutzvorrichtung ist an sich dem Eigentümer der Anlage über—
lassen; es darf jedoch nur eine Anlage gewählt werden, welche dem Zwecke des Art. 76
entspricht. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob die Weite der anzubringenden Vor—
richtungen ausreicht, ist mit Rücksicht auf die zu schützende Fischart nach Anhörung von
Sachverständigen zu bemessen. Den Triebwerkbesitzern obliegt die Unterhaltung dieser
Vorrichtungen, wozu auch die Beseitigung der an ihnen sich ansammelnden Hemmnisse
gehört.