Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

276 
Fischereigesetzes) oder daß an diesen Anlagen die Anbringung eines Fischwegs gemäß Art. 75 
Abs. 2 des Fischereigesetzes erfolgt. Daß die Fischereiberechtigten auf die Anlegung eines 
Fischwegs verzichten, hindert die Verwaltungsbehörde nicht, die Errichtung des Fischwegs 
aufzulegen, wenn der Fischweg an sich geboten und zweckmäßig erscheint. 
Die Auflage zur Errichtung eines Fischwegs bei neuen Triebwerksaulagen ist 
in der Regel mit der Genehmigung der Anlagen zu verbinden und nur ausnahmsweise der 
späteren Anordnung vorzubehalten. 
Der Fischweg ist so anzulegen, daß unbeschadet seiner Zweckbestimmung dem Trieb- 
werkbesitzer möglichst wenig Wasser entzogen wird. Die Zeit, während welcher der Fisch- 
weg für den Durchzug der Fische offen gehalten werden muß, ist von der Distriktsverwal- 
tungsbehörde von Fall zu Fall zu bestimmen. Die Bestimmung hat sich nach der Zeit zu 
richten, zu welcher die in dem Fischwasser heimischen Fischarten in die Oberläufe der Flüsse 
oder Bäche aufzusteigen pflegen. Während der übrigen Zeit des Jahres kann der Fischweg 
geschlossen gehalten werden, um dem Triebwerkbesitzer möglichst wenig Wasser zu entziehen. 
Vorschriften über die Benützung und Offenhaltung können nicht nur für neuanzulegende, 
sondern auch für bereits bestehende Fischwege erlassen werden. Hiebei sind die Triebwerk- 
besitzer anzuhalten, überschüssiges Wasser vor allem durch den Fischweg abzuleiten. Auch 
während des Stillstandes des Triebwerkes soll der Fischweg offen gehalten werden. 
Bevor die Distriktsverwaltungsbehörde sich darüber schlüssig macht, ob die Errichtung 
eines Fischwegs gefordert oder von der Forderung Umgang genommen werden soll, sowie 
bevor sie über die Art der Anlegung, die Benützung oder die Offenhaltung Anordnung 
erläßt, sind die Triebwerkbesitzer, die Fischereiberechtigten und Fischereisachverständige zu hören. 
8 64. 
Die Vorschrift des Art. 76 des Fischereigesetzes bezweckt den Schutz der Fische gegen 
Beschädigungen durch Triebwerke, namentlich durch Turbinen. Die Anbringung von 
Gittern, Rechen oder ähnlichen Vorrichtungen ist nur oberhalb des Triebwerkes und nur da 
zu verlangen, wo dies im Interesse des Fischbestandes nötig ist. Die Auswahl sowie die 
Art der Anbringung der Schutzvorrichtung ist an sich dem Eigentümer der Anlage über— 
lassen; es darf jedoch nur eine Anlage gewählt werden, welche dem Zwecke des Art. 76 
entspricht. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob die Weite der anzubringenden Vor— 
richtungen ausreicht, ist mit Rücksicht auf die zu schützende Fischart nach Anhörung von 
Sachverständigen zu bemessen. Den Triebwerkbesitzern obliegt die Unterhaltung dieser 
Vorrichtungen, wozu auch die Beseitigung der an ihnen sich ansammelnden Hemmnisse 
gehört.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.