Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 283 
Beilage 2. 
Erlaubnisschein zur Fischereiausübung. 
Gemäß § 35 des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 erteilt der Fischereiberechtigte 
(Fischereipächter oder Vorstand der Fischereigenossenschaft .. ) 
Vor= und Familienname: 
Beruf: 
Wohnort: 
dem Herrn 
(Vor= und Familienname. 
Alter: Beruf: 
Wohnort: ) 
die Erlaubnis, für die Zeit vom 
bis in der Fiscwasserstrecke-der 
er 
» · von (Anfangs= und Endpunkt 
der Strecke . . . ..bis... . 
zu fischen. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das Fischen mit nachstehenden Fischergeräten: 
Die Erlaubnis ist beschränkt auf 
(das Fischen mit der Angel). 
Datum. 
Unterschrift des Ausstellers. 
Zur Beglaubigung: 
Datum. 
Die Ortspolizeibehörde. 
Nichtzutreffendes ist zu streichen.
	        
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