Nr. 15.
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(4) Die Überkiste der im Abs. (3) a behandelten Sprengkapseln muß die
Aufschrift tragen „Sprengkapseln Ib., nach Abs. (3) a verpackt. Nicht stürzen.“
Die Uberkiste der nach Abs. (3) 6 verpackten Sprengkapseln muß die Ausschrift
tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen.“ Jede Uberkiste ist mit einem
Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels ange-
brachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände
geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(5) Eine Kiste darf höchstens enthalten:
a) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen be-
fördert werden sollen (vergleiche Abs. (3) a),
2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleich-
wertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung;
8) wenn sie nach Abs. (3) 69) verpackt ist,
20 kg Sprengsatz.
Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten
versehen sein.
2. Zu 4. „b) Minenzündungen“ wird Abs. (6), wie folgt, gefaßt:
(6) Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. (1) bis (5) sind, wie
unter a Abs. (2) für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu ver-
schließen und nach a Abs. (3) §, (4) und (5) in Überkisten zu verpacken, deren
Aufschrift zu lauten hat: „Minenzündungen. Ib. Nicht stürzen."
3. Zu 4. „c) Sprengkräftige Geschoßzünder und d) Zündladungen.“ sowie
„e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder."“ wird in
den beiden letzten Unterabsätzen am Ende hinzugefügt:
„Nicht stürzen.“
III. Abschnitt E. Verladung.
Abs. (1) erhält am Ende folgenden Zusatz:
Jedoch ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a) mit Ammoniak-=
salpetersprengstoffen (la. A. 1. Gruppe a) zulässig, wenn die Sprengkapseln
nach der Vorschrift zu 4. Abs. (3) a und Abs. (5) a verpackt sind.
Nr. Ie. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3b, wird hinter den Worten „wie
Frösche,“ eingeschaltet:
Fire crackers,