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2. Unter „Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung.“ wird im
Abs.
(2) bei f hinter den Worten „in starke Pappschachteln“ eingeschaltet:
oder Holzkistchen
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Abschnitt F. Sonstige Vorschriften. Abs. (6) wird gefaßt:
—
(6) Zur Beförderung sind zu verwenden:
a) offene Wagen
für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für
Landwege eingerichtet und mit Planen ganz bedeckt sind;
für Chlormethyl und Chloräthyl; die Wagen müssen aber in den Monaten
April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefäße
nicht in Holzkisten verpackt sind;
Kesselwagen für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 müssen mit hölzernen
Überkästen versehen sein.
b) bedeckte Wagen
für die verdichteten Gase (vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c Ziffer 1);
für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate April bis
Oktober einschließlich;
für flüssige Luft.
I) offene oder bedeckte Wagen
für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber
in den Monaten April bis Oktober einschließlich mit Decken ganz eingedeckt sein,
wenn die Gefäße nicht in Holzkisten verpackt sind;
für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 während der Monate November
bis März einschließlich.
2. Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter Abis F.
Abs.
(4) erhält folgende Fassung:
(4) Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem
Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter
benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den besonderen Vorschriften
der Militärverwaltung amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nach-
geprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase auf 170 Atmosphären verdichtet
sein. Bei Behältern, die nach der amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdruck
von höchstens 150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die