Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 15. 311 
Verdichtung der Gase nur bis zu dieser Grenze zulässig. Im übrigen gelten 
die Vorschriften der Abschnitte A, B, D bis F. « 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen erhält am Ende hinter „Flüssigkeiten“ 
folgenden Zusatz: 
(zum Beispiel Zaponlacke). 
Nr. IV. Gifstige Stoffe. 
I. Abschnitt A. Verpackung. 
1. Im Abs. (5) b haben die Schlußworte zu lauten: 
fest aufgeschraubte Metallkappen geschützt sein. 
2. Im Abs. (6) a lautet der Eingang: 
aà) in eiserne Fässer oder in dichte Fässer aus usw. wie bisher. 
3. Im Abs. (9) lantet der letzte Satz: 
Außerdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Bezeichnung 
„Gift.“, bei Ferrosilizium (Ziffer 2) die Aufschrift „Vor Nässe zu bewahren. Nicht 
stürzen.“ hinzuzufügen. 
II. Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
1. Im Abs. (1) a wird hinter „Säuren“ eingeschaltet: 
oder sauren Salzen 
2. Im Abfst. (1) lautet der letzte Unterabsatz: 
Der Behälter muß, wenn er Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder Ga 
enthält, die Bezeichnung „Giftige Stoffe.“ tragen. 
3. Abs. (5) lautet: 
(5) Ferrosilizium ist völlig trocken und in völlig trockenen Behältern auf- 
zuliefern; wenn es in offenen Wagen befördert wird, müssen diese mit wasser- 
dichten Decken eingedeckt sein. 
4. Der Eingang des Abs. (6) lautet: 
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe 
der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a enthalten gewesen sind, usw. wie bisher. 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Abschnitt A. Verpackung. 
In den Absätzen (1) b und (2) a ist hinter den Worten „wie Karbolsäure“ zu 
streichen das Wort: 
ormaldehyd, 
F hy 47
	        
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