Nr. 16. 315
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge-
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler;
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung.
Sind bei Vermittlung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft der
zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Ge-
nossenschaft ob. «
§ 78b.
Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung,
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inlande hat und der Lade-
schein bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls
dem Empfänger der Sendung ob.
Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein von
ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden.
§ 78c.
Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem die
Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem
Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, sofern sie im Ausland ausgestellt
ist, an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt.
Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde aufzu-
bewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen
am Wohnsitze des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken.
§ 784.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen
des § 78a, b anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung
der Stempelentrichtung an dem im § 78 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
§ 78e.
Die Strafverfolgung auf Grund der 8§ 78 bis 78d soll gegenüber Personen, welche
die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von der Steuerbehörde nur in solchen
Fällen eingeleitet werden, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen.