Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 16. 315 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge- 
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
Sind bei Vermittlung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft der 
zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Ge- 
nossenschaft ob. « 
§ 78b. 
Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inlande hat und der Lade- 
schein bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls 
dem Empfänger der Sendung ob. 
Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein von 
ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die 
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
§ 78c. 
Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem die 
Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem 
Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, sofern sie im Ausland ausgestellt 
ist, an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt. 
Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde aufzu- 
bewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung 
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen 
am Wohnsitze des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken. 
§ 784. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen 
des § 78a, b anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung 
der Stempelentrichtung an dem im § 78 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
§ 78e. 
Die Strafverfolgung auf Grund der 8§ 78 bis 78d soll gegenüber Personen, welche 
die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von der Steuerbehörde nur in solchen 
Fällen eingeleitet werden, in denen besondere Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen.
	        
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