Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 17. 323 
Wechselvordrucks — unterhalb der zur Entrichtung der Abgabe entwerteten Wechselstempel- 
marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments 
oder Vermerkes und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen 
jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vom Ausland 
auf das Inland gezogene Wechsel, nachdem sie mit einer ordnungsmäßig verwendeten Wechsel- 
stempelmarke im gesetzlichen Betrage versehen worden waren, im Auslande weiterbegeben und 
die ausländischen Indossamente nicht unterhalb der deutschen Wechselstempelmarke nieder- 
geschrieben worden sind. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel 
gesetzt hat, bevor er eine Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des 
Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die erforderlichen Marken unter dem 
letzteren aufzukleben. 
§ 7. 
Die Bestimmung des § 14 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise 
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelver- 
steuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach den 
8 17, 19 zu ahndenden Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer 
nachträglichen Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der 
Steuerbehörde, falls der Wechsel vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß die Marke an unrichtiger Stelle aufgeklebt ist. Die Bei- 
bringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt 
unterblieben und der Wechsel nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der un- 
richtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, 
die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einem anderen Wechsel gebraucht 
worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem 
späteren Inhaber des Wechsels frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser 
Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu 8§ 16 und § 29 Abs. 2 des Gesetzes. 
Abgabenerstattung. 
8 8. 
Die Klage wegen Zurückzahlung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels ist gegen den 
Fiskus des Bundesstaats zu richten, von dessen Steuerbehörde die Abgabe beigetrieben oder 
gegenüber dessen Steuerbehörde der Vorbehalt bei der Zahlung erklärt worden ist.
	        
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