Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

338 
II. Rauchschwache gelatinierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver,“) in Form von: 
Würfeln, Röhren, Nudeln, Faden, Körnern, Pulverspanzylindern. 
III. Schwarzpulver. 
Kornpulver, prismatisches Pulver und dergleichen. 
C. Andere explosionsfähige Stoffe, 
und zwar: 
Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte (nicht die mechanischen 
Gemenge), soweit sie nicht unter A und B besonders aufgeführt sind. 
Diese Sprengstoffe werden je nach dem Grade ihrer Gefährlichkeit befördert“) 
teils als Stückgut in unbeschränkten Mengen, 
vgl. Ia Abt. A. 1. Gruppe, Abt. B. 1. Gruppe und Abt. C der Anlage C 
zur EO.; 
teils als Stückgut in Mengen bis 200 kg, 
vgl. Abt. A. 2. Gruppe und Abt. B. 2. Gruppe in besonderer Verpackung; 
teils nur in Wagenladungen, 
vgl. Abt. A. 3. Gruppe und Abt. B. 2. Gruppe. 
Die Beförderungsbedingungen richten sich bei den weitaus meisten Stoffen nach ihrem 
Verhalten gegenüber vorgeschriebenen Prüfungen; gewisse Sprengstoffe müssen im Vergleiche 
zu einem anderen nach seiner Zusammensetzung bestimmten Sprengstoffe geprüft werden. 
Für die Zulassung zum Stückgutverkehr (Gruppe 1 und 2 der Sprengmittel) ist ferner 
erforderlich, daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs genau bekannt gegeben und daß von 
einer dazu ermächtigten Stelle bescheinigt ist, der Sprengstoff habe bei den Prüfungen ge- 
nügt. Bei Feststellung der Beförderungsbedingungen für die in Abt. A. 1. Gruppe auf- 
geführten Stoffe war der Gesichtspunkt maßgebend, daß — die Beachtung der Sicherheits- 
vorschriften vorausgesetzt — auch im Falle eines Brandes eine Massendetonation nicht zu 
erwarten steht. Auch diese Stoffe müssen selbstverständlich so hergestellt sein, 
daß sie nicht gefährlicher sind als ihre Vergleichsstoffe. 
Das Ergebnis jeder Prüfung ist in ein vorgeschriebenes Muster?“) 
(Anlage 1 bis 11) einzutragen. 
*) Bestehend aus mit Nitroglyzerin, gelatinierter Nitrozellulose und einem geringen Zusatze von Salpeter, 
Karbonaten, Vaseline und dergleichen. 
*“) Wegen Versendung von Sprengstoffproben vgl. Eisenbahn-Verkehrsordnung Anlage C. Ia. Abt. A. 3. 
Gruppe t) und Abt. C (Beförderungsvorschriften (Einleitung.). 
4““) Die ausgefüllten Muster sind den Anträgen auf Zulassung eines Sprengstoffs zur Stückgutbeförderung 
beizufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.