b) Einwerfen von Proben in eine rotglühende Eisenschale.
Wie unter 5b) der Prüfungsvorschriften für Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Pikrinsäure und Tetranitromethylanilin explodieren nicht.
) Erhitzen kleiner in Reagenzgläsern untergebrachter Proben im Wood'schen
Metallbad bis zum Zersetzungs-(Verpuffungs-) punkt.
Wie unter 5 c) der Prüfungsvorschriften für Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Pikrinsäure entzündet sich bei etwa 300, explodiert aber nicht. Tetranitromethyl-
anilin entzündet sich bei etwa 1900 und bläst dabei ohne Explosion aus.
d) Abbrennen größerer in Eisenblechkästchen untergebrachter Proben im Holzfeuer.
Wie unter 5 d) der Prüfungsvorschriften für Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Pikrinsäure brennt lebhaft ab, explodiert aber nicht. Tetranitromethylanilin
verbrennt unter Verpuffung.
Zu 5. Verhalten gegen mechanische Einwirkung.
a) Gegen Stoß und Schlag unter dem Fallhammer.
Wie unter 6a) der Prüfungsvorschriften für Ammoniaksalpetersprengstoffe.
b) Gegen Reibung im unglasierten Porzellanmörser.
Wie unter 6b) der Prüfungsvorschriften für Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Die Vergleichssprengstoffe bräunen sich an den Reibungsstellen, ohne zu knistern.
III. Nitrierte Chlorhydrine.)
IV. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle).
Die Prüfung muß sich erstrecken auf:
1. Identitätsreaktion
a) Stickstoffbestimmung nach Schulze-Tiemann (Schlösing).
b) Verpuffungstemperatur.
2. Feststellung des Wasser= bzw. Alkoholgehalts.
3.Feststellung etwaiger Beimengungen (Kali-, Barytsalpeter, Paraffin).
4. Feststellung der Stabilität bei 1450.
Zu la). Stickstoffbestimmung. Hierbei ist das Verfahren von Schulze-Tiemann
(Schlösing) oder von Lunge anzuwenden.
*) Es besteht die Gefahr, daß die nitrierten Chlorhydrinc, wenn sie aus glyzerinhaltigem Chlorhydrin dar-
gestellt sind, durch Nitroglyzerin verunreinigt sind. Eine wesentliche Verunreinigung dieser Art läßt sich durch
Vergleich mit reinem Dinitrochlorhydrin bei der Fallhammer= und Reibprobe (vgl. I. 6a) und b)) nachweisen.