Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 9/06 a. 
Bekanntmachung, die Bildung eines Verkehrsausschusses bei der K. Eisenbahndirektion 
Ludwigshafen a. Rh. betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 3 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 15. August 1908, die 
Bildung eines Landeseisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung betreffend (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1908 Seite 523), wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der K. Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. wird ein Verkehrsausschuß beigegeben. 
§ 2. 
Der Verkehrsausschuß hat die Aufgabe, in wichtigen den Handel, die Gewerbe oder 
die Landwirtschaft berührenden Fragen des pfälzischen Eisenbahnbetriebes und des Betriebes 
auf dem Frankenthaler Kanal gutachtliche Außerungen abzugeben. Die gutachtliche Tätigkeit 
des Ausschusses ist auf Verkehrsangelegenheiten beschränkt, die den Kreis der Pfalz allein 
angehen und denen eine Tragweite auf Landesteile diesseits des Rheins oder eine grund- 
sätzliche Bedeutung für das gesamte Staatsbahnnetz nicht zukommt. 
Insbesondere ist der Verkehrsausschuß über wichtige Anderungen der besonderen pfälzischen 
Vorschriften zu den allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit sie die Verkehrsinteressen 
berühren, dann der besonderen pfälzischen Tarifvorschriften und Tarifsätze, sowie über 
Anderungen im Fahrplane für das pfälzische Netz der bayer. Staatseisenbahnen zu vernehmen. 
Wenn die Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. wegen Dringlichkeit ohne vorherige 
Vernehmung des Verkehrsausschusses wichtigere, zu seiner Zuständigkeit gehörende Maßnahmen 
getroffen hat, so muß sie hievon den Mitgliedern des Ausschusses vor seinem nächsten Zu- 
sammentritt Kenntnis geben. 
Der Verkehrsausschuß kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche 
und Beschwerden an die Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh. richten und Auskunft von 
ihr verlangen. 
§ 3. 
Der Verkehrsausschuß besteht aus 5 Mitgliedern nebst einer gleichen Zahl von Stell- 
vertretern, welche von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ernannt werden. 
Sie müssen ihren Wohnsitz in der Pfalz haben. 
Von der Handelskammer in Ludwigshafen a. Rh. können zwei Mitglieder und zwei
	        
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