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A. Vorschriften für chemische Wäschereien, die nie mehr als 10 kg Benzin zugleich im
Vorrat und Betrieb haben.
§ 1. Über die für den Betrieb beschafften Benzinmengen ist sorgfältig Buch zu führen
und den zuständigen Gewerbeaufsichts= und Polizeibeamten auf Verlangen unter Vorlegung
dieses Buches Auskunft zu erteilen.
§ 2. Räume, in denen Benzin gelagert oder verwendet wird, oder in denen mit
Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden, dürfen mit Räumen, in denen sich offenes Feuer
befindet, weder durch Türen, noch durch Fenster oder sonstige Offnungen, wie Riemendurch-
lässe 2c. in Verbindung stehen.
§ 3. Die vorbezeichneten Lager-, Arbeits= und Trockenräume dürfen mit offenem
Licht — Laternen gewöhnlicher Konstruktion — oder brennender Zigarre, Pfeife oder dergl.
nicht betreten werden; dieses Verbot ist an den Zugängen ersichtlich zu machen.
Die künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur durch luftdicht gegen sie abgeschlossene
Außenbeleuchtung oder durch elektrische Innenbeleuchtung, bei der die Übertragung von Ex-
plosionen ausgeschlossen ist, bewirkt werden.
In den Arbeits= und Trockenräumen dürfen nur solche Heizvorrichtungen vorhanden
sein, welche von außen durch Dampf oder Heißwasser erwärmt werden und muß für aus-
giebigen Luftwechsel gesorgt sein.
In den Lagerräumen dürfen sich keine Heizkaminöffnungen, Heizeinrichtungen, Gas-
oder Wassermesser befinden (§ 25 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juni 1902,
leicht entzündliche flüssige Stoffe betreffend, Ges.= u. V.-Bl. 1902 S. 211).
§ 4. In den Arbeitsräumen dürfen Benzinvorräte nur in metallenen, an den Offf-
nungen mit Sicherheitsverschlüssen versehenen Gefäßen aufbewahrt werden. Im übrigen
gelten für die Lagerung von Benzinvorräten die Bestimmungen der K. Allerhöchsten Verord-
nung vom 9. Juni 1902, leicht entzündliche flüssige Stoffe betreffend, (Ges.= u. V.-Bl. 1902
S. 211) über die Lagerräume für Verkaufsstellen und über die Lagerung größerer Mengen
der in § 1 Ziffer I dieser Verordnung bezeichneten Stoffe. Unter Vorräten sind die nicht
im Kreislauf der ständigen Verarbeitung und Wiedergewinnung befindlichen Mengen zu verstehen.
Auch das den Vorratsgefäßen entnommene, zur Verarbeitung bestimmte Benzin darf
nur in unzerbrechliche Gefäße gefüllt werden.
§ 5. Die zu reinigenden Gegenstände sind vor der Reinigung sorgfältig von etwa
darin befindlichen Zündhölzern und anderen durch Reibung entzündbaren Stoffen zu befreien.
§ 6. Dem Benzin ist vor der jedesmaligen Verwendung ein elektrische Erregungen
verhütendes Mittel, z. B. Richterol, in genügender Menge hinzuzusetzen; bei Arbeiten, die
den Zusatz nicht vertragen, ist in anderer Weise für einen Ausgleich elektrischer Erregungen
zu sorgen.