Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 21. 371 
8 7. Alle Apparate und Gefäße mit festem Standort, in denen Benzin verwendet 
wird, sind in sachverständiger Weise zu erden. 
§ 8. Zum Aufsaugen von etwa ausfließendem Benzin ist trockener Sand in genügenden 
Mengen vorrätig zu halten. 
§ 9. Vor dem Trocknen ist das Benzin aus den gereinigten Gegenständen so gut 
wie möglich zu entfernen. 
8 10. In die Plätträume der Benzinwäschereien dürfen die mit Benzin gereinigten 
Stoffe nur dann gebracht werden, wenn sie völlig getrocknet sind. 
§ 11. Abgänge des Betriebs dürfen nur nach vollständigem Verflüchtigen des ihnen 
anhaftenden Benzins verbrannt werden. 
§ 12. Die Arbeiter dürfen weder Streichhölzer noch sonstige Feuerzeuge in den 
Benzinbetrieb mitbringen. Trunkene Arbeiter sind aus den Räumen, in denen mit Benzin 
gearbeitet wird, sofort zu entfernen. Gewohnheitstrinker dürfen in Benzinbetrieben nicht 
beschäftigt werden. 
§ 13. Für den Fall eines Brandes müssen eine flammsichere Decke, Verbandzeug 
und Mittel gegen Brandwunden zur Hand sein. 
B. Vorschriften für chemische Wäschereien, die mehr als 10 kg Benzin im Vorrat und 
Betrieb haben, und für Anstalten, in denen gebrauchtes Benzin zu erneuter Verwendung 
gereinigt wird. 
§ 14. Für Anstalten dieser Art gelten neben den Vorschriften in den §§ 2 bis 13 
noch folgende besondere Vorschriften: 
§ 15. Die Betriebsstätte muß von den Nachbargrenzen mindestens 6m entfernt 
bleiben oder von den Nachbargebäuden durch Brandmauern getrennt sein. Sie darf nicht 
in gefährlicher Nähe von offenen Feuerstätten und von Räumen oder Plätzen, wo leicht 
feuerfangende Gegenstände lagern oder verarbeitet werden, eingerichtet werden. Ausnahmen 
kann die K. Regierung, Kammer des Innern, gestatten. 
§ 16. Für Räume, in denen Benzin verwendet oder destilliert wird, gilt folgendes: 
a) Unter Wohn= oder Arbeitsräumen oder Räumen, in denen sich sonst Menschen 
aufzuhalten pflegen, dürfen sich diese Räume in Neuanlagen überhaupt nicht und 
in schon bestehenden Anlagen nur dann befinden, wenn sie eine feuersichere 
Decke haben. 
b) Die Wände müssen aus feuersicherem Material bestehen. 
c) Die Fußböden müssen feuersicher und undurchlässig sein. Etwa auf den Fuß- 
boden fließendes Benzin darf nicht ins Freie oder in andere Arbeitsräume gelangen
	        
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