Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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können; auch sind die Rohrleitungen so herzustellen, daß kein brennendes Benzin 
in andere Arbeitsräume gelangen kann. 
d) Für ausreichende Absaugung der Luft dicht über dem Fußboden ist Sorge zu 
tragen. Die abgesaugte Luft darf nicht in die Nähe von Feuer geführt werden. 
e) Jeder Raum soll tunlichst zwei sich nach außen öffnende Ausgänge haben; ist 
nur ein solcher Ausgang vorhanden, so muß außerdem mindestens ein Fenster 
als Notausgang benutzbar sein. Die Türen müssen aus starkem Holz mit 
Eisenblechbeschlag oder ganz aus Eisen bestehen; sie sind als Pendeltüren oder so 
herzustellen, daß sie sich während des Betriebs von innen durch Aufstoßen öffnen 
lassen. Die an den Seitenwänden befindlichen Fenster sind mit festschließenden 
eisernen Schlagläden zu versehen. 
k) Die Räume müssen zu ebener Erde liegen und mindestens 3m hoch sein. 
§ 17. Räume, in denen mit Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden, sind be- 
sonders hoch und luftig herzustellen und von allen anderen Arbeitsräumen feuersicher zu 
trennen. Betriebe, in denen Arbeitsmaschinen motorisch angetrieben werden, haben auf 
Erfordern der Distriktspolizeibehörde, in München des Stadtmagistrats, für ihre Trockenräume 
wirksame künstliche Ventilationseinrichtungen zu verwenden. 
8§ 18. In Lager-, Arbeits= und Trockenräumen dürfen keine elektrischen Motoren 
oder Explosionsmotoren mit offener Zündung aufgestellt werden. 
§ 19. In alle Lager-, Wasch-, Trocken= und Destillationsräume muß dicht über dem 
Fußboden eine mindestens 20 mm weite Dampfleitung münden, deren Hähne oder Ventile 
außerhalb des Raums liegen und leicht erreichbar sein müssen. Im Fall eines Brandes ist 
der davon betroffene Raum von Menschen zu verlassen und der Dampf nach Schließung 
der Türen, Fenster, Fensterläden und Lüftungsklappen durch Offnung des Ventils in den 
Raum zu lassen. Ist kein genügender Dampfbetrieb vorhanden, so müssen Löschmittel von 
gleicher Wirksamkeit wie Dampf vorhanden sein, z. B. Kohlensäure. 
§ 20. Während des Arbeitens mit Benzin dürfen in denselben Räumen keine anderen 
Arbeiten vorgenommen werden. 
8§ 21. Standgefäße, in denen verunreinigtes Benzin gesammelt oder durch Absetzen 
oder Säurezusatz gereinigt wird, sind gut verschlossen zu halten. 
§ 22. Waschtrommeln, Zentrifugen und Benzinspülgefäße sind mit gut schließenden, 
wenn möglich von außen zuklappbaren Deckeln zu versehen, die nur solange geöffnet bleiben 
dürfen, als dies für das Ein= und Ausbringen der zu reinigenden, auszuschleudernden oder 
nachzuspülenden Gegenstände unbedingt notwendig ist. Antriebsriemen sind mit Glgyzerin 
oder einem ähnlichen Mittel, das sie antielektrisch macht, zu versehen, wenn diese Riemen 
in den in A § 2 bezeichneten Räumen laufen.
	        
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