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§ 23. Etwa benutzte elektrische Einrichtungen sind mindestens alljährlich durch einen
soachverständigen Elektrotechniker auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.
§ 24. Arbeitstische, auf welchen die Stoffe mit in Benzin getauchten Bürsten oder
Schwämmen behandelt werden, sind mit Gefäll nach der dem Arbeiter abgekehrten Seite
und mit Rinnen zu versehen, aus welchen das überschüssige Benzin durch geschlossene Rohre
in dichte Sammelbehälter geleitet wird.
8 25. Der Transport von Benzin in größeren Mengen als 10 kg zwischen den
Lagerräumen, Waschräumen und Reinigungsapparaten darf nur in geschlossenen, durch Hähne
absperrbaren Röhren oder dicht schließenden metallenen Gefäßen erfolgen.
8 26. Der Dampfdestillierapparat muß, solange er in Benutzung ist, überwacht
werden. Die Heizung des Apparates und die Kühlwassermengen müssen so reguliert werden,
daß kein unkondensierter Benzindampf aus dem Kühler entweichen kann. Die Verbindung
der einzelnen Teile des Apparates dürfen nicht durch Weichlot hergestellt sein und müssen
hermetisch und dauerhaft schließen. In dem Apparate darf kein Überdruck entstehen, daher
dürfen weder vor noch hinter dem Kühler Hähne angebracht sein.
8 27. Flammsichere Decken sind in genügender Zahl an geeigneten Plätzen in steter
Bereitschaft zu halten.
§ 28. Die Betriebsgebäude sind mit Blitzableitern zu versehen, die entsprechend häufig,
mindestens jedoch alljährlich einmal, von Sachverständigen zu prüfen sind.
C. Vorschriften für chemische Wäschereien, in denen statt des Benzius ähuliche leicht
entzündliche Reinigungsmittel verwendet werden, und Anstalten, in denen gebrauchte
Reinigungsmittel dieser Art zu erneuter Verwendung gereinigt werden.
§ 29. Die Vorschriften unter A und B finden auf die vorstehend bezeichneten Be-
triebe sinngemäße Anwendung.
D. Zulassung von Ausnahmen.
§ 30. Für bestehende Anlagen kann die K. Regierung, Kammer des Innern, in
widerruflicher Weise Ausnahmen von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen zulassen.
E. Schlußbestimmungen.
§ 31. Die vorstehenden Bestimmungen (A bis D) sind vollständig und in deutlicher
Schrift in den Arbeitsräumen zum Aushang zu bringen.
§ 32. Die gegenwärtigen oberpolizeilichen Vorschriften treten am 1. Juli 1909 in Kraft.
München, den 2. Mai 1909.
Dr. Frhr. v. Podewils.
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