Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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welcher der Gang der Verhandlung, die gutachtlichen Außerungen des Verkehrsausschusses 
und gegebenenfalls die Anschauungen der Minderheit zu entnehmen sind. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, eine schriftliche Begründung seiner Anschauung der 
Niederschrift beizugeben. 
Die Bescheidung der Niederschriften über die Sitzungen bleibt dem Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten. 
88. 
Das Amt eines Mitgliedes des Verkehrsausschusses ist ein Ehrenamt. 
Die nicht in Ludwigshafen a. Rh. wohnenden Mitglieder erhalten behufs Teilnahme 
an den Sitzungen freie Hin= und Rückfahrt in beliebiger Wagenklasse auf den pfälzischen 
Linien der bayerischen Staatseisenbahnen. 
§9. 
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Die zu ihrem Vollzuge nötigen Einleitungen hat die Eisenbahndirektion Ludwigshafen 
a. Rh. zu treffen. 
München, den 15. Januar 1909. 
v. Frauendorser. 
Hofdienst-Nachricht. 
Im nRamen Seiner Majestät des fHönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 8. Januar 1909 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, vom 1. Januar 1909 
an den Kanzleifunktionär Josef Bedel beim 
K. Obersthofmeisterstab zum K. Stabsassistenten 
zu ernennen. · 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 31. Dezember 1908 
allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Hof- 
rat Karl Borromäus Hubrich, rechtskundigen 
Hofsekretär Seiner Königlichen Hoheit des 
Prinzen Leopold von Bayern, den Verdienst- 
orden vom hl. Michael IV. Klasse zu verleihen. 
Notiz. 
Titelblätter und Register des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1908 gelangten 
am 21. Januar 1909 zur Ausgabe.
	        
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