Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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9) Im 8 3 erhält der Abs. uxl, Telegramme unter Deckadresse betreffend, folgende 
veränderte Fassung: 
X!I Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, d. f.: 
a) Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten 
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um 
von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden; 
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die sich offen- 
kundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme zu dem Zwecke 
befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen Gebühren zu entziehen, 
die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den eigentlichen Bestimmungsort 
— ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt sind. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm den Bestimmungen 
unter a) und b) zuwider befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen 
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Adresse 
bezeichneten Empfänger bestimmt ist. 
Gehen Telegramme der unter b) bezeichneten Art aus dem Auslande ein, 
so werden sie von der Ankunftsanstalt angehalten. Eine Erstattung der Gebühren 
findet nicht statt. 
10) Im § 6, Wortzählung betreffend, ist im letzten Satz unter a) statt „ninter- 
einander wiederholt“ zu setzen: 
folgen ihrer mehrere aufeinander 
11) A. a. O. ist im 2. Absatz unter c) statt „Die Adreßwörter“ zu setzen: 
Sämtliche Wörter in der Adresse, in den besonderen, nicht abgekürzten 
Angaben und in der Unterschrift 
12) A. a. O. ist am Schlusse der Angaben unter d) statt des Punktes ein Semikolon 
zu setzen und einzuschalten: 
dabei wird nach den Vorschriften des § 2, ! gezählt. 
13) A. a. O. erhält die Angabe unter k 1b folgende veränderte Fassung: 
b) der Name des Bezirks oder des Bestimmungslandes, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und 
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, 
wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen, 
14) A. a. O. erhalten der Abs. unter h) und der erste Satz unter i) folgende ver- 
änderte Fassung: 
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen sowie die aus Ziffern und Burchstaben 
zusammengesetzten Handelsmarken werden für so viele Wörter gezählt, als sie je
	        
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