Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 397 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 4 50 Pf. für ein 
Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 50 Pf. für ein 
Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken- 
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von 
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei 
den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die 
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem 
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird 
die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. erhoben. 
In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme 
vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger 
erhoben. 
zIV Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
22) Im § 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. V, 1 der letzte Satz hin- 
sichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der 
Post weiterbefördert werden sollen, weg. 
23) Im § 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter u e 
„(§6 15 a, Vl)“ zu ändern in: (§ 15, ku) 
24) Im § 18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders 
betreffend, erhält der Abs. u folgende veränderte Fassung: 
u. Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann 
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu 
erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz zurück- 
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die 
Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu ent- 
richten. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er 
von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassens gebühren- 
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