Nr. 35. 449
Beilage 6.
Verzeichmis II.
Die bayerischen öffentlichen Stellen, Behörden und Organe, deren dienstliche Postsendungen künftig
nur dann mit dem Portoablösungsvermerk versehen werden dürfen, wenn sie an die aus Spalte c
ersichtlichen Empfänger in Orten innerhalb Bayerns") gerichtet sind").
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w-lüchtige Absender fhen Michtige Absender 3 ri
verwaltung 1 Verz= verwaltung Verz.
Kult. Ackerbauschulen in Bayreuth, I Kult. Baugewerkschulen, Städtische. 1 u. III
Kaiserslautern, Landsberg, Inn. Baupraktikanten der Staats 1
Schönbrunn, Triesdorf. verwaltung, Exponierte —.
Kult. Albertinum in München, Ad 1 Inn. Bahyerischer Revisionsverein. I u. IV
ministration des Königlichen Kult. Benefizien, Katholische. 1 u. IV
Erziehungsinstituts. In Beobachtungsstationen des hy #1l
Kult. Allgemeiner geistlicher Rat, Erz-1 u. IV n. drotcchnisthen Bureaus y-
bischöflicher und Bischöflicher. ... ' i
. Inn. Beschälstationen. J
Kult. Alumneen, Prot. — in Ansbach I Ä Bezirk . del und 1
und Regensburg. uß. lir ugremien für Handel un
Inn. Armenpflegschaftsräte. 1
Kult. Aufseessches Studienseminar in 1 Kult. Bezirksoberrlehrer, Bezirksober- 1
Beanmberg. ehrerinnen l
Inn. Bezirksspar= und Hilfskassen- I
kassiere. 1
Inn. Bauführer der Staatsbauver- 1 Inn. Bezirksverzinsungskassen. J
waltung, Exponierte. 1 Kult. Bitschöfe. I u. IV
Inn. Bauführungen der Kreisge 1 Kult. Blindenanstalt in Würzburg, I
meinden. Kreis —
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8) Die mit der Briefpost zu befördernden dienstlichen Schreiben an die im Verzeichnis I genannten, auf österreichischem
Gebiet exponierten K. B. Forstämter, Polizei= und Zollorgane können ebenfalls mit dem Ablösungsvermerk versehen werden.
Zu den Polizeiorganen zählen auch die Grenztierärzte.
*“) Die im Verzeichnis aufgeführten Stellen und Behörden dürfen ihre abgelösten Sendungen nur im Orte ihres
Amtssitzes — bei den Postanstalten, bei den Bahnposten, durch die Ortsbriefkästen, durch die Postboten und durch die an
Postfahrzeugen angebrachten Briefkästen — einliefern; bei Amtssitzen ohne Postanstalt kann die Aufgabe auch in einem der
nächstgelegenen Orte erfolgen. Die aufgeführten Beamten dagegen dürfen abgelöste Sendungen an jedem Orte ihrer amt-
lichen Tätigkeit aufgeben.
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