Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 35. 449 
Beilage 6. 
Verzeichmis II. 
Die bayerischen öffentlichen Stellen, Behörden und Organe, deren dienstliche Postsendungen künftig 
nur dann mit dem Portoablösungsvermerk versehen werden dürfen, wenn sie an die aus Spalte c 
ersichtlichen Empfänger in Orten innerhalb Bayerns") gerichtet sind"). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Spalte à Spalte d Spaltee Spalte a Spalte b Spalte c 
Porto- D Eu. Porto- dn Lup= 
ichti er ichtt nger 
w-lüchtige Absender fhen Michtige Absender 3 ri 
verwaltung 1 Verz= verwaltung Verz. 
Kult. Ackerbauschulen in Bayreuth, I Kult. Baugewerkschulen, Städtische. 1 u. III 
Kaiserslautern, Landsberg, Inn. Baupraktikanten der Staats 1 
Schönbrunn, Triesdorf. verwaltung, Exponierte —. 
Kult. Albertinum in München, Ad 1 Inn. Bahyerischer Revisionsverein. I u. IV 
ministration des Königlichen Kult. Benefizien, Katholische. 1 u. IV 
Erziehungsinstituts. In Beobachtungsstationen des hy #1l 
Kult. Allgemeiner geistlicher Rat, Erz-1 u. IV n. drotcchnisthen Bureaus y- 
bischöflicher und Bischöflicher. ... ' i 
. Inn. Beschälstationen. J 
Kult. Alumneen, Prot. — in Ansbach I Ä Bezirk . del und 1 
und Regensburg. uß. lir ugremien für Handel un 
Inn. Armenpflegschaftsräte. 1 
Kult. Aufseessches Studienseminar in 1 Kult. Bezirksoberrlehrer, Bezirksober- 1 
Beanmberg. ehrerinnen l 
Inn. Bezirksspar= und Hilfskassen- I 
kassiere. 1 
Inn. Bauführer der Staatsbauver- 1 Inn. Bezirksverzinsungskassen. J 
waltung, Exponierte. 1 Kult. Bitschöfe. I u. IV 
Inn. Bauführungen der Kreisge 1 Kult. Blindenanstalt in Würzburg, I 
meinden. Kreis — 
  
— — Ô e 
8) Die mit der Briefpost zu befördernden dienstlichen Schreiben an die im Verzeichnis I genannten, auf österreichischem 
Gebiet exponierten K. B. Forstämter, Polizei= und Zollorgane können ebenfalls mit dem Ablösungsvermerk versehen werden. 
Zu den Polizeiorganen zählen auch die Grenztierärzte. 
*“) Die im Verzeichnis aufgeführten Stellen und Behörden dürfen ihre abgelösten Sendungen nur im Orte ihres 
Amtssitzes — bei den Postanstalten, bei den Bahnposten, durch die Ortsbriefkästen, durch die Postboten und durch die an 
Postfahrzeugen angebrachten Briefkästen — einliefern; bei Amtssitzen ohne Postanstalt kann die Aufgabe auch in einem der 
nächstgelegenen Orte erfolgen. Die aufgeführten Beamten dagegen dürfen abgelöste Sendungen an jedem Orte ihrer amt- 
lichen Tätigkeit aufgeben. 
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