Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 35. 457 
Nr. 20370. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh. wurde die Genehmigung 
erteilt, iunerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze eine weitere Serie (57) 
4% iger, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 —X eingeteilter, bis zum 
1. Januar 1917 nicht rückzahlbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im Betrage 
von 10 Millionen Mark in den Verkehr zu bringen. 
München, den 23. Juli 1909. 
J. A. 
Ministerialrat v. Schreiber. 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
I. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1) 1. Gruppe a. 
a) Hinter dem mit „Ammonkarbonit“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet: 
Ammonkarbonit Ia (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 
2 Prozent Kalisalpeter, höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem 
Nitroglyzerin, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol, Mehl, Kohle und 
mindestens 15 Prozent Alkalichloriden). 
b) Der Eingang des mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Kohlen-Westfalit, Gesteins-Westfalit oder Salz-West- 
falit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge ufw. 
wie bisher).
	        
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