Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 36. 499 
1. Die Beschlüsse des Landrates hinsichtlich der Bezüge des Lehrpersonals der Kreis- 
taubstummenanstalt in Frankenthal werden genehmigt. Auf die Entschließung des Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 17. Dezember 1908 
Nr. 29553 wird Bezug genommen. 
2. Wegen Festsetzung des Anteils der Stadtgemeinde Ludwigshafen a. Rh. an dem 
für die Oberrealschule Ludwigshafen bewilligten Staatszuschuß auf der Grundlage des 
Beschlusses vom 23. November 1908 hat das K. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten das Geeignete verfügt. 
3. Dem Beschlusse des Landrates über die namhafte Erhöhung des Zuschusses für die 
gewerblichen Fortbildungsschulen erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
4. Die Beschlüsse des Landrats über die Gewährung von Gehaltszulagen an das 
gesamte unständige Lehrpersonal der Volksschulen und über die Erhöhung der Funktions- 
bezüge der Distriktsschulinspektoren genehmigen Wir mit Befriedigung. 
5. Gerne genehmigen Wir die vom Landrat beschlossene Bereitstellung der Mittel 
für die den Kreis treffende Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Bauanlehens 
für das projektierte neue Anstaltsgebäude der Zentralanstalt für Erziehung und Bildung 
krüppelhafter Kinder in München. Wir beauftragen das Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten die zur Verwirklichung des Projektes noch erforder- 
lichen Verhandlungen zu führen. 
6. Den Beschlüssen des Landrats zum Vollzuge der Artikel 188 und 189 des 
Beamtengesetzes haben Wir gerne Unsere Genehmigung erteilt. 
7. Dem Antrage, die Kreisuntersuchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel in 
Speyer auf den Staat zu übernehmen oder zu den Betriebskosten der Anstalt einen ent- 
sprechenden Zuschuß aus Staatsmitteln zu leisten, kann nicht näher getreten werden. 
8. Der Landrat hat den Antrag auf Bewilligung der Mittel zur Aufstellung eines 
Fischereisachverständigen abgelehnt. Da der Vollzug des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 
die Aufstellung eines solchen Sachverständigen für jeden Regierungsbezirk erforderlich macht, 
ist zu hoffen, daß der Landrat sich bei seiner nächsten Tagung der Einsicht über die Not- 
wendigkeit dieser Maßnahme im Interesse der Fischerei nicht läuger verschließen wird. 
9. Den auf Wohltätigkeit bezüglichen Beschlüssen erteilen Wir die Genehmigung, 
soweit dies nicht schon geschehen ist. In letzterer Hinsicht verweisen Wir auf Unsere 
Entschließung vom 30. Dezember 1908. 
10. Wegen Übernahme der Hälfte der jeweiligen Gehälter der Dammeister auf die 
Staatskasse werden die zuständigen Ministerien gesondert das Geeignete verfügen. 
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