Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 38. 595 
von Rentenverschreibungen hat nach Maßgabe der Vorschrift in Spalte 4 Abs. 3 
der Tarifnummer 2 zu geschehen. 
§ 25e. 
(1) Die Abstempelung der Urkunden erfolgt mittels Maschine durch Auf- 
drücken des in § 57 beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ 
auf die Vorderseite des Erneuerungsscheins, oder, soweit ein solcher nicht aus- 
gegeben ist, auf die Vorderseite des zuletzt fällig werdenden Gewinnanteilscheins 
oder Zinsscheins jedes Bogens. 
2) Die Vorschrift im § 10 Abs. 47) findet, soweit möglich, entsprechende 
Anwendung. 
§ 25 f. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck 
des Reichsstempels auf die Gewinnanteilschein= und Zinsbogen gemäß § 11 
auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. 
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann ferner von der obersten 
Landesfinanzbehörde unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln 
auch zuverlässigen Privatdruckereien, welche sich mit dem Drucke von Wertpapieren 
befassen, gestattet werden, die bei ihnen gedruckten Gewinnanteilschein= und Zins- 
bogen auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen mit dem Reichsstempel 
zu versehen. Der Antrag auf Abstempelung ist vom Steuerpflichtigen in der 
Anmeldung zur Versteuerung bei der Steuerstelle zu stellen, in deren Bezirke 
die Druckerei liegt. 
8 258g. 
(1) Wird infolge der Leistung weiterer Einzahlungen auf nicht vollgezahlte 
Wertpapiere eine weitere Abgabe für die ausgegebenen Gewinnanteilscheinbogen 
fällig, so hat die Entrichtung auf Grund einer binnen 14 Tagen nach dem 
Ablaufe der für die Einzahlung ausgeschriebenen Frist in doppelter Ausfertigung 
einzureichenden Anmeldung nach Muster 4b zu geschehen. W 
(2) Der Vorlegung der bereits abgestempelten Urkunden bedarf es nicht 
Jedoch sind die weiteren Einzahlungen stets bei derselben Amtsstelle zur Ver- 
steuerung anzumelden, welche die Abstempelung und Versteuerung der Gewinn- 
anteilscheinbogen bewirkt hat. 
(3) Es ist zulässig, bei Vorlegung und Abstempelung der Gewinnanteil- 
scheinbogen die volle tarifmäßige Abgabe nach Maßgabe des Nennwerts der voll- 
  
*) Vergl. Fußnote zu Nr. 6.
	        
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