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Nr. 25064.
Bekaunntmachung, den Vollzug des Weingesetzes betreffend.
4#Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzug des Weingesetzes vom 7. April 1909 wird bestimmt:
1. Für die bei bayerischen Zollämtern anfallenden Untersuchungen von Wein, Trauben-
most und Traubenmaische auf ihre Einfuhrfähigkeit werden gemäß den Ausführungsvorschriften
des Bundesrats zu § 14 des Weingesetzes und gemäß 8 2 der Weinzollordnung die
K. Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel zu München, Erlangen und
Würzburg sowie die Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation zu Speyer bestellt.
Die örtliche Zuständigkeit dieser Untersuchungsanstalten bemißt sich nach den 88 5
und 13 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar 1884, betreffend Unter-
suchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel (Ges.= u. Verordn.-Bl. Seite 43 ff.).
Hinsichtlich der Gebühren, die für die Untersuchungen zu entrichten sind, ist der
Gebührentarif vom 25. Juli 1890 (siehe Minist.-Bek. vom 25. Juli 1890 Gesf.= u.
Verordn.-Bl. Seite 517 ff.) maßgebend.
2. Die Entscheidung über die Berechtigung der Zurückweisung einer bei der Unter-
suchung beanstandeten Sendung Wein, Traubenmost oder Traubenmaische wird nach Absatz 6
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 14 des Weingesetzes und nach § 10
Abs. 1 der Weinzollordnung der K. Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern
übertragen.
3. Die Ermächtigung, bei hochwertigen Weinen in Flaschen die Untersuchung, auch
abgesehen von dem Falle des § 8 der Weinzollordnung, zu erlassen, wird gemäß Absatz 9
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 14 des Gesetzes und gemäß 8 4
Abs. 3 der Weinzollordnung den nach §§ 1 und 2 der Weinzollordnung zuständigen baye-
rischen Zollämtern erteilt, bei denen die Abfertigung beantragt wird.
München, den 6. August 1909.
v. Pfuff. v. Srettreich.
Ordens-Verleihungen. am K. Sächsischen Hofe Max Hermann Heim-
pold das Verdienstkreuz des Ordens vom
hl. Michael, ferner den K. Sächsischen Livree-
dienern Hoflakai Karl Louis Ferdinand Härtel,
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Hoflakai Robert Ranft, Hausdiener Wilhelm
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Ernst Gebhardt und Kutscher Friedrich Ernst
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, Hönig die silberne Medaille des Verdienst-
unterm 13. Juni 1909 dem Tafeldecker ordens vom hl. Michael zu verleihen.
Im Namen Seiner Moazjestät des flönigs.