Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 25064. 
Bekaunntmachung, den Vollzug des Weingesetzes betreffend. 
4#Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzug des Weingesetzes vom 7. April 1909 wird bestimmt: 
1. Für die bei bayerischen Zollämtern anfallenden Untersuchungen von Wein, Trauben- 
most und Traubenmaische auf ihre Einfuhrfähigkeit werden gemäß den Ausführungsvorschriften 
des Bundesrats zu § 14 des Weingesetzes und gemäß 8 2 der Weinzollordnung die 
K. Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel zu München, Erlangen und 
Würzburg sowie die Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation zu Speyer bestellt. 
Die örtliche Zuständigkeit dieser Untersuchungsanstalten bemißt sich nach den 88 5 
und 13 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar 1884, betreffend Unter- 
suchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel (Ges.= u. Verordn.-Bl. Seite 43 ff.). 
Hinsichtlich der Gebühren, die für die Untersuchungen zu entrichten sind, ist der 
Gebührentarif vom 25. Juli 1890 (siehe Minist.-Bek. vom 25. Juli 1890 Gesf.= u. 
Verordn.-Bl. Seite 517 ff.) maßgebend. 
2. Die Entscheidung über die Berechtigung der Zurückweisung einer bei der Unter- 
suchung beanstandeten Sendung Wein, Traubenmost oder Traubenmaische wird nach Absatz 6 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 14 des Weingesetzes und nach § 10 
Abs. 1 der Weinzollordnung der K. Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern 
übertragen. 
3. Die Ermächtigung, bei hochwertigen Weinen in Flaschen die Untersuchung, auch 
abgesehen von dem Falle des § 8 der Weinzollordnung, zu erlassen, wird gemäß Absatz 9 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 14 des Gesetzes und gemäß 8 4 
Abs. 3 der Weinzollordnung den nach §§ 1 und 2 der Weinzollordnung zuständigen baye- 
rischen Zollämtern erteilt, bei denen die Abfertigung beantragt wird. 
München, den 6. August 1909. 
v. Pfuff. v. Srettreich. 
Ordens-Verleihungen. am K. Sächsischen Hofe Max Hermann Heim- 
pold das Verdienstkreuz des Ordens vom 
hl. Michael, ferner den K. Sächsischen Livree- 
dienern Hoflakai Karl Louis Ferdinand Härtel, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Hoflakai Robert Ranft, Hausdiener Wilhelm 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Ernst Gebhardt und Kutscher Friedrich Ernst 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, Hönig die silberne Medaille des Verdienst- 
unterm 13. Juni 1909 dem Tafeldecker ordens vom hl. Michael zu verleihen. 
Im Namen Seiner Moazjestät des flönigs.
	        
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