Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Ist bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht zahlbar 
sind, die Frist in Tagen ausgedrückt, so werden 90 Tage einem Zeitraume von drei Monaten 
gleichgestellt. 
Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen 
sind für die nachstehenden Währungen die dabei bemerkten Mittelwerte allgemein zu Grunde 
zu legen: 
Ausführungsbestimmungen 
zum Wechselstempelgesetze vom 15. Juli 1909. 
Zu 83 des Gesetzes. 
1. 
Zu # 4 des Gesetzes. 
Umrechnung fremder Währungen. 
§ 2. 
Pfund Sterling 
Frank, Lira, Peseta (Gold), Len, finnische Mark. 
österreichischer Gulden (Gold) 
österreichischer Gulden (Währung) 
österreichisch-ungarische Krone 
Gulden holländischer Währung 
skandinavische Krone 
alter Goldrubel 
Rubel 
alter Kreditrubel 
türkischer Piaster 
Peso (Gold) 
Dollar 
alter japanischer Gold en 
japanischer Yen 
deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie 
mexikanischer Golddollar 
20,0 Mark, 
O,#% 
2,00 
1/% 
0,8 
1,70 
1½ 
3,20 
2,16 
O,1s 
4,00 
4,20 
4,20 
2,10 
1,5 
2,10
	        
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