Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 39. 637 
Zu 88 14 und 15 des Gesetzes. 
Art und Vertrieb der Stempelzeichen. 
§ 3. 
Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe und der weiteren Abgabe werden Stempel- 
marken über O0,10; 0,o0; 0,o0; O0)0; O,o; 1; 1,0; 2; 2,00; 3; 3,00; 4; 4,00; 5; 10; 
15; 20; 25; 30 und 50 Mark, zur Entrichtung der Abgabe auch gestempelte Wechsel- 
vordrucke über Ot#o Mark ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter 
Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe oder der weiteren Abgabe nicht angesehen. 
Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Betrage von Oguo bis 
0,5 Mark sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 Mark in blauer Farbe hergestellt. 
In der linken oberen Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von 
welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes Band mit der Inschrift „Deutscher 
Wechsel-Stempel“ zieht. Die Marken im Betrage von 10 bis 50 Mark sind in grüner und 
roter Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler und über dem letzteren sowie mehrfach 
am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten 
Bezeichnung des Steuerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme enthalten sämtliche 
Marken den Vordruck „den“ zur Anbringung des Entwertungsvermerkes gleichfalls in 
schwarzer Farbe. 
Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen umgebenen Stempel in grüner 
Farbe, welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordruck für den Entwertungsvermerk, dem 
Muster der Wechselstempelmarken entspricht. 
§ 4. 
Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die 
Postanstalten. Wechselstempelmarken zum Werte von 10, 20 und 30 Pfennig werden bei 
allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfnis 
hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem 
Werte und für gestempelte Vordrucke werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt und 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Entwertung der Marken. 
§ 5. 
Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn diese noch unbeschrieben 
und mit Wertzeichen noch nicht beklebt ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, anderen- 
102
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.