Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Schlußbestimmungen. 
8 16. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1909 in Kraft. 
Eine zur Entrichtung der weiteren Abgabe verwendete Wechselstempelmarke gilt nicht 
deshalb als nicht verwendet, weil die Verwendung vor dem 1. August 1909 erfolgt ist. 
* 17. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der 
Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen 
für verdorbene Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen.
	        
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