Nr. 41. 657
V Aus den Gerüstbrettern, Gerüstlatten und sonstigen zur Verwendung gelangenden
Holzteilen müssen vorstehende Nägel entfernt werden.
8 6.
An allen Patentgerüsten ist eine gut begehbare Steigleiter anzubringen. Der Gerüstbelag Patentgerüste.
muß mindestens 50 cm breit sein.
§ 7.
Die Verwendung von Hängekörben und Hängeflößen ist nur mit besonderer baupolizei= Hängegerüste.
licher Genehmigung und nur für solche Reparaturen zulässig, zu deren Ausführung ein
größerer Materialaufwand nicht notwendig ist. Diese Gerüste müssen gegen Absturz
genügend versichert und vor der Verwendung auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden.
88.
1 Bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes von Personen Besondere
oder des Herunterfallens von Bauteilen und Werkzeugen besteht, sind besondere Schutzgerüste Schusgerüfte
anzubringen.
II Sind diese Schutzgerüste lediglich zum Schutze der unterhalb arbeitenden Personen,
nicht auch für den Verkehr von Personen bestimmt, so sollen sie so hergestellt werden, daß
sie nicht ohne weiteres betreten werden können.
§ 9.
1 Bei Neubauten ist Sorge zu tragen, daß zur Sicherheit der Dacharbeiter das vor- Schutz
handene Gerüst des Rohbaues so lange stehen bleibt, bis die Eindeckung des Daches und naßnahmen
alle anderen Arbeiten am Dache vollendet sind. Dacharbeiten.
Beim Neubau von drei= und mehrgeschossigen Gebäuden mit harter Dachung sind
Schneefanggitter und bei Dächern, deren Neigung mehr als 300 beträgt, auch Dachhaken
in genügender Zahl und in solcher Beschaffenheit anzubringen, daß sie die mit Ausbesserungs-
arbeiten beschäftigten Arbeiter zu tragen vermögen. Bei Turmdächern, an denen Schnee-
fanggitter nicht angebracht werden können, sind mindestens genügend starke Dachhaken vorzusehen.
II Bei Reparaturen ist zur Sicherung der Dacharbeiten am Fuße des Daches eine
Vorrichtung anzubringen, die das Abrutschen von Menschen und Material zu verhindern
imstande ist.
IV Zur Ausführung von Arbeiten an steilen Dächern und an anderen gefährlichen Gebäude-
stellen sind, sofern hiezu nicht genügend sichere Schutzgerüste hergestellt werden können,
Sicherheitsgürtel und starke Leinen bereitzustellen. Die Arbeiter sind zum Gebrauche der-
selben anzuhalten.
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