Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 41. 657 
V Aus den Gerüstbrettern, Gerüstlatten und sonstigen zur Verwendung gelangenden 
Holzteilen müssen vorstehende Nägel entfernt werden. 
8 6. 
An allen Patentgerüsten ist eine gut begehbare Steigleiter anzubringen. Der Gerüstbelag Patentgerüste. 
muß mindestens 50 cm breit sein. 
§ 7. 
Die Verwendung von Hängekörben und Hängeflößen ist nur mit besonderer baupolizei= Hängegerüste. 
licher Genehmigung und nur für solche Reparaturen zulässig, zu deren Ausführung ein 
größerer Materialaufwand nicht notwendig ist. Diese Gerüste müssen gegen Absturz 
genügend versichert und vor der Verwendung auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden. 
88. 
1 Bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes von Personen Besondere 
oder des Herunterfallens von Bauteilen und Werkzeugen besteht, sind besondere Schutzgerüste Schusgerüfte 
anzubringen. 
II Sind diese Schutzgerüste lediglich zum Schutze der unterhalb arbeitenden Personen, 
nicht auch für den Verkehr von Personen bestimmt, so sollen sie so hergestellt werden, daß 
sie nicht ohne weiteres betreten werden können. 
§ 9. 
1 Bei Neubauten ist Sorge zu tragen, daß zur Sicherheit der Dacharbeiter das vor- Schutz 
handene Gerüst des Rohbaues so lange stehen bleibt, bis die Eindeckung des Daches und naßnahmen 
alle anderen Arbeiten am Dache vollendet sind. Dacharbeiten. 
Beim Neubau von drei= und mehrgeschossigen Gebäuden mit harter Dachung sind 
Schneefanggitter und bei Dächern, deren Neigung mehr als 300 beträgt, auch Dachhaken 
in genügender Zahl und in solcher Beschaffenheit anzubringen, daß sie die mit Ausbesserungs- 
arbeiten beschäftigten Arbeiter zu tragen vermögen. Bei Turmdächern, an denen Schnee- 
fanggitter nicht angebracht werden können, sind mindestens genügend starke Dachhaken vorzusehen. 
II Bei Reparaturen ist zur Sicherung der Dacharbeiten am Fuße des Daches eine 
Vorrichtung anzubringen, die das Abrutschen von Menschen und Material zu verhindern 
imstande ist. 
IV Zur Ausführung von Arbeiten an steilen Dächern und an anderen gefährlichen Gebäude- 
stellen sind, sofern hiezu nicht genügend sichere Schutzgerüste hergestellt werden können, 
Sicherheitsgürtel und starke Leinen bereitzustellen. Die Arbeiter sind zum Gebrauche der- 
selben anzuhalten. 
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