Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

überhand. 
mauern. 
Leitern. 
Aufbringen 
des Bau- 
materials. 
Aufzüge. 
658 
V Das Eindecken und Anstreichen von Glasdächern darf nur dann vorgenommen werden, 
wenn unter denselben in entsprechender Höhe ein mit Brettern abgedecktes Gerüst angebracht ist. 
8 10. 
! Das ÜUberhandmauern nach außen ist gestattet, wenn ein tragfähiges, die Arbeiter 
gegen Absturz sicherndes Schutzgerüst auf der Außenseite vorhanden ist. 
IIOhne ein solches Schutzgerüst ist das Überhandmauern nach außen nur gestattet bei 
Bauten, die nur aus Erdgeschoß und Kniestock bestehen, bei Erbauung von Dampfschorn- 
steinen und da, wo es nicht möglich ist, ein Gerüst aufzustellen; in diesen Fällen ist für 
die Sicherung der Arbeiter anderweitig Sorge zu tragen. 
11. 
I Alle bei Arbeiten an Gebäuden verwendeten Leitern müssen den Austritt entsprechend 
überragen und, auch wenn sie nur zu Maler-, Tüncher= oder ähnlichen Arbeiten dienen 
sollen, so befestigt werden, daß sie weder unten abrutschen noch oben überschlagen oder 
ausweichen können. 
IIDie Sprossen müssen in den Leitern gut befestigt sein und dürfen nicht durch auf- 
genagelte Holzstücke ersetzt werden. 
II! Der Transport von Lasten auf Leitern ist nur zulässig, wenn eine anderweite Be- 
förderung nicht möglich ist. 
IV Leitern dürfen nicht als Laufgänge oder als Gerüstgeschosse verwendet werden. 
12. 
Während des Aufbringens (Aufziehens) der Balken oder anderen Baumaterials, während 
des Verlegens der Tramhölzer und während des Aufstellens des Dachstuhls hat, wenn 
nicht genügende Vorkehrung zur Sicherheit getroffen ist, jede Beschäftigung unter den 
Arbeitsstellen zu ruhen. 
§ 13. 
1 Die Material-Aufzüge sind, soweit dies nach der Konstruktion möglich ist, so zu ver- 
sichern, daß Unfälle ausgeschlossen werden. Insbesondere müssen sie, soweit möglich, voll- 
ständig eingeschalt und, wenn im Innern von Bauten befindlich, von Stockwerk zu Stock- 
werk abgebolzt werden. Die Getriebe dieser Aufzüge sind mit Doppelhaken und mit 
Sperrvorrichtungen zu versehen. 
I Bei Bauaufzügen mit Maschinenbetrieb sind außerdem folgende Vorkehrungen zu 
treffen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.