Nr. 41. 661
8 21.
1 Vor dem Einfahren oder Einsteigen in Brunnenschachte, Abortgruben und Kanäle Vorsichtsmaß-
ist festzustellen, ob dort keine das Leben oder die Gesundheit gefährdende Gase vorhanden Gigeln deim
sind; sind solche vorhanden, ist für deren Beseitigung zu sorgen. Schachte.
II Der zuerst einsteigende Arbeiter ist anzuseilen.
8 22.
Die im Innern von Gebäuden, insbesondere von Neubauten, beschäftigten Bauarbeiter Abhaltung
sind, soweit es nach Art der Arbeit veranlaßt ist, während der kalten Jahreszeit durch von Zugluft.
Fenster, Türen oder andere entsprechende Vorrichtungen gegen Luftzug und sonstige schädliche
Witterungseinflüsse zu schützen.
§ 23.
Offene Koks= und Kohlenfeuer dürfen zum Austrocknen und Erwärmen der Räume Koks und
nicht verwendet werden. Kohlenfeuer.
§ 24.
1 Bei allen Bauten, bei denen mehr als zehn Arbeiter gleichzeitig beschäftigt werden, Unterkunfts-
sollen zur Benützung während der Arbeitspausen entsprechend große, gegen die Unbilden der ane.
Witterung allseitig geschützte, genügend belichtete, lüftbare und bei kalter Witterung geheizte
Unterkunftsräume mit Holzfußböden und ausreichender Sitzgelegenheit zur Verfügung
gestellt werden.
II Die Unterkunftsräume sind entsprechend rein zu halten und dürfen nicht als Lager-
oder Aufbewahrungsräume für Baumaterialien benützt werden.
I In den Unterkunftsräumen ist an geeigneter, jedem Arbeiter zugänglicher Stelle
unter Verschluß des Paliers oder seines Stellvertreters ein Verbandkasten anzubringen. In
diesem ist Verbandzeug in hinreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustande bereit zu
halten und reinlich aufzubewahren.
IV Bei Bauten der im Abs. I bezeichneten Art kann die Baupolizeibehörde erforderlichen
Falles die Bereitstellung von Speisewärme-Einrichtungen für die Arbeiter fordern.
25.
1 Auf jeder Baustelle ist zum Genusse geeignetes Wasser nebst den erforderlichen Trink= Trink-
gefäßen bereit zu stellen. gelegenheit.
II Die Verabreichung von Bier oder anderen geistigen Getränken auf der Baustelle
während der Arbeitszeit ist zu untersagen.
III Betrunkenen Arbeitern ist das Betreten der Baustelle oder das Fortsetzen der Arbeit
auf der Baustelle nicht zu gestatten.