Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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5/Rg. 
Bekannntmachung, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900, dann des §52 Abs. 2 der Königlich 
Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung 
betreffend, wird im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Außern hinsichtlich der Zuständigkeit für die der K. Staatseisenbahnverwaltung 
unterstehenden Betriebe, soweit sie den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen, Nach- 
stehendes bestimmt: 
1. 
4. 
Bei den durch die K. Staatseisenbahnverwaltung zur Ausführung kommenden 
Bauten steht in den Fällen des 8 105f der Gewerbeordnung die Zulassung von 
Ausnahmen von der Bestimmung des § 105b Abs. 1 a. a. O. der Inspektion 
zu, welcher die Bauführung übertragen ist. 
In gleicher Weise ist, soweit sich bei den durch die K. Staatseisenbahnverwaltung zur 
Ausführung kommenden Bauten die Notwendigkeit ergibt, Lohn= und Abschlags- 
zahlungen in Gast= und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen vorzunehmen 
(§115 a der Gewerbeordnung), die Genehmigung hiefür der treffenden Inspektion 
vorbehalten. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in den §§ 105t6 Abs. 2, 120d, 
134e, 134f, 1348g, 138 Abs. 1, 138a, 139 und 139 b Abs. 5 den 
Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden übertragen sind, 
werden von den Eisenbahndirektionen wahrgenommen. 
Die gemäß § 139b der Gewerbeordnung den ordentlichen Polizeibehörden 
zustehende Aufsicht wird von den Inspektionen wahrgenommen. 
Die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des 
Außern vom 12. April 1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1892 Seite 105) tritt außer Wirksamkeit. 
München, den 7. September 1909. 
  
Nr. 28716. 
v. Frauendorfer. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend werden die mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. vor. Mts. 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 794 — veröffentlichten Ausführungsbestim-
	        
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