Nr. 44. 671
mungen zu Tarifnummer 10 und 88 70 bis 77 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909
zum Abdrucke gebracht.
München, den 9. September 1909.
J. V.
Staatsrat v. Freunig.
Ausführungsbestimmungen
zu
Tarifnummer 10 und §#§ 70 bis 77 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909.
J.
Hinter dem 8 127 und vor dem 8 127a der Ausführungsbestimmungen zum Reichs—
stempelgesetze (Bekanntmachungen vom 15. Juli 1906 und 26. Juli 1909)*) werden
folgende Bestimmungen eingestellt:
VIIa. Schecks.
§ 127 A.
(1) Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder zu den ihnen gleich= Abstempelung
gestellten Quittungen findet nicht statt. en
(2) Auf Antrag werden Vordrucke der im Abs. 1 bezeichneten Art gegen Entrichtung
der Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen.
8 127B.
(1) Die mit dem Reichsstempel zu versehenden Vordrucke sind lose und in glattem
Zustand, also weder in Form von Büchern (Blöcken) noch aufgerollt, unter Einzahlung des
Steuerbetrags einer zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle
(8§ 1) mit einer doppelt ausgefertigten Anmeldung nach Muster 8 zur Abstempelung vorzulegen.
(2) Vordrucke in Form von Büchern usw. von Geschäftsbetrieben der im § 2 des
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzt9l. S. 71) bezeichneten Art sind zur
amtlichen Abstempelung auch ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, sofern der Antrag auf
Abstempelung unter Vorlegung der Bücher bis zum 30. September 1910 bei einer zuständigen
Steuerstelle (Abs. 1) gestellt worden und eine solche Abstempelung nach dem Ermessen der
Steuerstelle ausführbar ist. Unter der letzteren Voraussetzung ist die Abstempelung einzelner
Bücher ausnahmsweise auch noch nach dem bezeichneten Zeitpunkt zulässig.
Vordrucken.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 979 und von 1909 S. 559. (Ges.= u. V.-Bl. von
1906 S. 343 und von 1909 S. 591).