Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 44. 673 
Grunde versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu 
ausgeschweisten dunklen Schilde in weißer Schrift die Worte 
DEUTSCHES 
REICH. 
In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung 10 in kräftiger dunkler Schrift auf 
einem länglichrunden, querliegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. 
Dieses Feld wird oben und unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen 
Bande steht in dunkler Schrift SCHECK-, auf dem unteren STEMPEL. Darunter ist 
der Fuß des oberen Schildes sichtbar. Der übrige Raum der Marke ist durch zartes 
Rankenwerk ausgefüllt. 
8 1270. 
(1) Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder- oder Rückseite, bei Quittungen 
auf der das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben 
und durch Uberschreiben mit Tinte zu entwerten. # 
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder 
Unterschrift der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande 
hinweggeführt wird, oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke 
auf dieser niedergeschrieben werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungs- 
vermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
Die auf die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Aus- 
kratzung, Durchstreichung oder Überschreibung aufweisen. 
(3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann auch ganz 
oder teilweise mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; 
der Entwertungsvermerk muß aber alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, 
Tages= und Jahreszahl) auf die Stempelmarke selbst gesetzt werden. 
l 127 H. 
1) Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht 
verwendet angesehen (§ 74 Ziffer 2 und § 92 des Gesetzes). 
(2) Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 127 F) eine ungebrauchte gültige deutsche 
Wechselstempelmarke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch 
ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 
109
	        
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