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II.
Die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetzz (Bekanntmachung vom
15. Juli 1906) werden ferner dahin geändert:
1. Der Eingang des § 1 Abs. 1 ist, wie folgt, zu fassen:
„Die zur Erhebung der Stempelabgabe, zur Ausführung der
im Gesetz und den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Abstem-
pelungen sowie zum Verkaufe von Stempelmarken und gestempelten Vor-
drucken“"“ z
2. Hinter § 128 werden folgende Bestimmungen eingestellt:
§ 128a.
(1) Sind Vordrucke von Schecks oder Quittungen in Form von Büchern
(Blöcken), ohne aufgebraucht zu sein, außer Benutzung gestellt worden, so
kann der Aussteller der Bücher gegen deren Einlieferung für die ungetrennt
darin enthaltenen amtlich abgestempelten ungebrauchten Vordrucke zu dem
entsprechenden Steuerbetrage die Abstempelung von anderen eigenen gleich-
artigen Vordrucken beanspruchen. Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten
Vordrucke muß mindestens drei Mark betragen.
(2) Der Antrag ist bei der Steuerstelle zu stellen, bei der die Abstempelung
der neuen Vordrucke beantragt werden soll.
(3) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke
mittels Durchlochung für den Gebrauch untauglich zu machen. Die
eingelieferten Vordrucke sind gemäß § 128 Abs. 6 amtlich zu vernichten.
3. Im 8§ 130 werden am Schlusse die Worte hinzugefügt: „Das gleiche gilt von
Abgabenbeträgen für abhanden gekommene oder vernichtete Vordrucke (Tarif-
nummer 10).“
4. Im 8§ 131 sind im zweiten Satze hinter „Frachturkunden“ die Worte „Schecks
und diesen gleichgestellten Quittungen“ einzufügen.
5. Im § 132 Abs. 1 letzter Satz werden hinter dem Worte „vermitteln“ die
Worte eingefügt „und in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichneten Abgabe
bei den im § 100 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Anstalten, Genossen-
schaften, Kassen und Handelsfirmen“.
6. Im § 139 Abs. 1 wird die Stelle „(8§ 35, 67 und 93)“ gestrichen; des-
gleichen im § 144 Abs. 1 die Stelle „(§§ 33, 34, 66 und 97)“.
7. Im § 144 Abs. 4 sind die Worte „zu Schlußnoten“ im ersten Satze
gestrichen.