Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

esetz und Verordunngs-glet 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 48. 
München, den 8. Oktober 1909. 
  
Inha lt: 
Bekanutmachung vom 3. Oktober 1909, Stellenvermittler für Dühnenangehörige betreffend. — Bekannt- 
machung vom 5. Oktober 1909, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
" * nntmachung vom 5. Oktober 1909, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 
etreffend. 
  
Nr. 18370I. 
Bekanntmachung, Stellenvermittler für Bühnenangehörige betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hanses und des Äußern. 
Auf Grund des 8 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung werden 
über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der 
Stellenvermittler für Bühnen-Angehörige nachstehende Vorschriften erlassen. 
1. 
Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschriften ist, wer gewerbsmäßig Vertragsabschlüsse 
zwischen den Leitern und Angehörigen von Unternehmungen vermittelt, durch welche theatra- 
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Begriff des 
Stellenver 
mittlers.
	        
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