Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Erlaubnis, 
Zuständigkeit. 
Buchführung. 
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lische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs= und deklamatorische Vorträge 
sowie Schaustellungen von Personen gewerbsmäßig dargeboten werden, gleichviel ob dabei 
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet oder nicht. 
§ 2. 
Die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäftes eines Stellenvermittlers wird von der 
Distriktspolizeibehörde erteilt. . 
Diese Behörde entscheidet auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Unter— 
sagung des Gewerbebetriebes. 
§ 15 der K. Allerh. Verordnung vom 29. März 1892 (G. V. Bl. S. 61) in 
der Fassung der Ziffer 3 der Verordnung vom 29. September 1900 (G.V. Bl. 
S. 1157). 
Die in dieser Bekanntmachung der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen 
in München der Polizeidirektion. 
§ 3. 
Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten Mustern 1, 2 
2,5. und 3 ordnungsmäßig zu führen und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 
Die Bücher, welche dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein müssen, sind vor dem Gebrauch der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. 
Findet diese die Bücher in Ordnung, so genehmigt sie ihre Verwendung unter Bei- 
druck des Amtssiegels, indem sie zugleich auf dem ersten Blatt die Zahl der Seiten vermerkt. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge in die Bücher müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte 
geschrieben sein; sie dürfen nicht durch Ausschaben oder in sonstiger Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Bücher, die nicht mehr benützt werden, sind unter Angabe des Datums abzuschließen 
und der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche sie nach Bestätigung des Abschlusses zur 
Aufbewahrung an den Stellenvermittler zurückzugeben hat. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Einträge nicht gemacht werden. 
Die Bücher dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde ganz oder teil- 
weise vernichtet werden. 
Die Bestimmungen in den drei letzten Absätzen gelten auch für den Fall der Ein- 
stellung des Geschäftsbetriebes, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bücher der Distriktspolizei- 
behörde ausgehändigt werden können.
	        
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