Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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88. 
Veuittungs. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln u. dgl. 
mit der genauen Angabe der Geschäftsräume, ihrem Vor= und Zunamen und der in § 7 
angeordneten Bezeichnung zu versehen. 
Wahrheitswidrige Angaben über die Zahl der offenen Stellen und der Stellung 
suchenden Personen sind verboten. 
§ 9. 
Die zu vermittelnden Stellen sind den Bewerbern unter Angabe der Art der Be- 
schäftigung, des Namens, Standes und Wohnortes des Unternehmers, der Bezüge, der 
jährlichen Spielzeit, der Dauer des Vertragsverhältnisses, der Zeit des Stellenantrittes, 
dann etwaiger besonderer Ansprüche und Vertragsbestimmungen genau zu bezeichnen. 
Die zu vermittelnden Stellesuchenden sind den Unternehmern unter Angabe von Name, 
Beruf, Alter, Familienstand, Geburtsort, Wohnung sowie der Gehaltsansprüche zu bezeichnen. 
8 10. 
Die Stellenvermittler dürfen nur Aufträge von solchen Unternehmern ausführen, die 
nachweislich im Besitze der erforderlichen Konzession sind. Sie dürfen ferner nur die Auf— 
träge solcher Stellenbewerber entgegennehmen, die ihnen glaubhaft nachweisen, daß sie für 
die Zeit, für die sie Beschäftigung suchen, nicht anderwärts verpflichtet sind. 
Eine Beeinflussung von Angestellten, die in ungekündigter Stellung sind, zum Zwecke 
der Lösung des Vertragsverhältnisses sowie jede Einwirkung auf Unternehmer zur Entlassung 
von Angestellten ist untersagt. 
Zeugnisse und sonstige bei den Stellenvermittlern hinterlegte Gegenstände müssen auf 
Verlangen den Berechtigten sofort ausgehändigt werden. 
8 11. 
Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an weibliche Bühnenangehörige vermitteln, 
haben der Distriktspolizeibehörde nach deren näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der 
vermittelten Stellen einzureichen. 
8 12. 
Der Stellenvermittler soll seine Vermittlungstätigkeit in der Regel nur persönlich 
ausüben.
	        
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