Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Beschränkung aufgestellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäfts- 
räumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar 
jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizei- 
behörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Geschäftsräumen angeschlagen ist. 
Die Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem Stellesuchenden vor Abschluß des 
Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Teaxe mitzuteilen. 
8 16. 
Eine andere Entlohnung als die im Gebührentarif vorgesehene darf der Stellenver— 
mittler unter keiner Form fordern oder annehmen. Insbesondere ist ihm die Erhebung 
eines Einschreibegeldes bei Empfang des Auftrags, dann die Annahme einer Ehrenvergütung 
u. dgl. untersagt. 
Reisegelder, Vorschüsse usw. sind den Stellesuchenden nach Bestimmung der Auftrag- 
geber ungeschmälert auszuhändigen und dürfen keinesfalls unter etwaiger Anrechnung auf 
die geschuldeten Gebühren vorenthalten werden. 
Die Erstattung barer Auslagen ist nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung auf 
Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachgewiesen werden kann. 
* 17. 
Der Stellenvermittler ist zur Erhebung von Gebühren nicht befugt: 
a) wenn der Vertrag, für den eine Vergütung gezahlt werden soll, nicht durch seine 
Tätigkeit abgeschlossen, verlängert oder erneuert wurde; 
b) wenn der vermittelte Vertrag gelöst ist, es sei denn, daß die Lösung durch Ver- 
tragsbruch oder ohne Mitwirkung des Stellenvermittlers zu einer Zeit erfoldgt, 
wo der Vertrag unkündbar ist; 
0) für die Zeit, während der der Angestellte keine Vergütung (Gehalt, Sypielgeld usw.) 
erhält. 
8 18. 
Pflichten Der Stellenvermittler ist verpflichtet, den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt 
— in seine Geschäftsräume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, sonstige Geschäftspapiere 
behörde. sowie Zeugnisse und Gegenstände seiner. Kunden vorzuzeigen und jede auf den Geschäfts— 
betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
	        
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