Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 48. 691 
819. 
In dem für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsraum muß der Stellenvermittler Aushang der 
an einer in die Augen fallenden, leicht zugänglichen Stelle die gegenwärtigen Vorschriften Vorschriften. 
sowie seinen Gebührentarif im großen deutlichen Druck aushängen. 
8 20. 
Die Vorschriften treten am 1. Januar 1910 in Kraft. übergangs- 
besti · 
Sie gelten für die in § 1 bezeichneten Stellenvermittler anstatt der Bekanntmachung *551x 
des K. Staatsministeriums des Innern vom 29. Mai 1901 (G.V. Bl. S. 435). 
Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen nur noch bis zum 31. De- 
zember 1909 benutzt werden. 
8 21. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den in 8 148 Ziff. 4a und 8, Straf- 
der Gewerbeordnung bestimmten Strafen. estimmungen. 
München, den 3. Oktober 1909. 
Dr. Frhr. v. Podewils.
	        
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