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vorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die
Betriebsverhältnisse eine Feststellung der Stückzahl nicht gestatten. Das Gewicht hat die
Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbriefe nicht angegeben ist. Für
diese Feststellungen ist die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Ist die Feststellung des Gewichts
auf der Versandstation nicht angängig, so erfolgt sie auf einer anderen Station.
(4) Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, daß ihm Gelegenheit geboten werde,
der Feststellung der Stückzahl und des Gewichts beizuwohnen, wenn sie auf der Versand-
station erfolgt. Stellt er ein solches Verlangen nicht oder versäumt er die ihm gebotene
Gelegenheit, so hat er die tarifmäßige Gebühr nochmals zu zahlen, wenn die Feststellung
auf seinen Antrag wiederholt wird.
(5) Die Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungsgüter auf der Gleiswage
vornehmen und der Gewichtsberechnung das an den Eisenbahnwagen angeschriebene Eigen-
gewicht zu Grunde legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf Ver-
wägung des leeren Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältnisse gestatten. Ob
und welche Gebühr zu erheben ist, hat der Tarif zu bestimmen.
(6) Die Feststellung des Gewichts und der Stückzahl hat die Eisenbahn auf dem
Frachtbriefe zu bescheinigen. Erfolgt die Feststellung auf der Versandstation, so ist die Be-
scheinigung auch auf das Frachtbriefduplikat oder auf den Aufnahmeschein zu setzen.
659.
Beladung der Wagen. Ladegewicht. Tragfähigkeit.
(1) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Absender zu verladen sind,
hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält, oder
eine besondere Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn im Frachtbriefe ge-
troffen ist.
(2) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht maßgebend.
Eine Belastung bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit ist zulässig,
wenn nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß die Belastung
infolge von Witterungseinflüssen während der Beförderung die Tragfähigkeit überschreiten werde.
Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung —. Uberlastung — ist in keinem Falle
gestattet. Bei außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende,
dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf die angeschriebene
Gewichtsgrenze bis zu 5 Prozent überschritten werden.