Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 
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8 60. 
Frachtzuschläge. 
(1) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Gewichts oder der Stückzahl einer Sendung 
sowie bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften in Anlage C sind ohne Rücksicht darauf, 
ob ein Verschulden des Absenders vorliegt oder nicht, Frachtzuschläge zu entrichten, für die 
folgende Bestimmungen gelten: 
a) Wenn die im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A aufgeführten Gegenstände unter 
* 
d) 
unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder wenn die Sicher- 
heitsvorschriften in Anlage C außer acht gelassen werden, beträgt der Frachtzu- 
schlag für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versandstücks, worin ein solcher Gegen- 
stand enthalten war, 
bei den gemäß § 54 Abs. (1) B von der Beförderung au3sgeschlossenen 
sowie bei den in Anlage C unter I und II aufgeführten explosionsge- 
fährlichen und selbstentzündlichen Gütern: 12 Mark, 
bei den in Anlage C unter III, IV und V aufgeführten brennbaren Flüssig- 
keiten, giftigen und ätzenden Stoffen: 3 Mark, 
bei den in Anlage C unter VI aufgeführten fäulnisfähigen Stoffen: ½2 Mark. 
In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, wenn 
sie keine Frachtverkürzung herbeiführen kann, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst 
das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe ent- 
standenen und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungs- 
station. Sind Güter verschiedener Tarifklassen zu einer Sendung vereinigt, und 
kann ihr Einzelgewicht ohne besondere Schwierigkeit festgestellt werden, so ist der 
Ermittelung des Frachtzuschlags getrennte Frachtberechnung zu Grunde zu legen, 
sofern sie sich billiger stellt. Mindestens wird 1 Mark erhoben. 
Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichts einer vom Absender 
verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt werden 
kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der in- 
folge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von 
der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation. 
Bei Überlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der 
Fracht von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation für das Gewicht, das die 
im § 59 Absf. (2) festgesetzten Belastungsgrenzen übersteigt. Diese Bestimmung 
gilt siungemäß auch für Gegenstände, deren Fracht nicht nach dem Gewichte be- 
rechnet wird. Ist zum Beispiel die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, so wird
	        
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