Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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der Frachtzuschlag derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des verwendeten 
Wagens berechnete Fracht als Fracht für das zulässige höchste Belastungsgewicht 
angesehen, danach die Fracht für das Ubergewicht berechnet und der gefundene 
Betrag sechsfach genommen wird. 
) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläge werden nebeneinander erhoben, 
wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen wird. Trifft un- 
richtige Inhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung herbeiführen kann, mit unrichtiger 
Angabe der Stückzahl oder des Gewichts der Sendung zusammen und handelt es 
sich nicht um Gegenstände der im § 54 Abs. (1) B und Abs. (2) A genannten 
Art, so beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der 
Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht und den an- 
gegebenen Inhalt einerseits und der Fracht für die ermittelte Stückzahl oder das 
ermittelte Gewicht und den ermittelten Inhalt andererseits. 
Außerdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene Schaden zu er- 
setzen, auch sind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen 
Strafen verwirkt. 
(2) Der Tarif muß einheitlich die Grundsätze bestimmen, nach denen etwa von Er- 
hebung der im Abs. (1) festgesetzten Frachtzuschläge aus Billigkeit abgesehen wird oder ge- 
ringere Zuschläge erhoben werden. 
(3) Ein Frachtzuschlag darf nicht erhoben werden: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei UÜberlastung, wenn die Eisenbahn zur 
Verwägung verpflichtet war; 
b) bei einer während der Beförderung eingetretenen Gewichtszunahme ohne Über- 
lastung, wenn der Absender nachweist, daß die Gewichtszunahme auf Witterungs- 
einflüsse zurückzuführen ist: 
c) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse verursachten Über- 
lastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der Beladung des Wagens das 
angeschriebene Ladegewicht nicht überschritten hat. 
(4) Der Frachtzuschlag ist verwirkt, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen ist (8 61). 
Zur Zahlung des Zuschlags ist der Absender verpflichtet. Hat der Empfänger den Fracht- 
brief und das Gut angenommen, so haftet er gemäß § 76 Abs. (4) neben dem Absender 
als Gesamtschuldner für den Zuschlag. 
(5) Der Anspruch auf Zahlung oder Rückzahlung des Frachtzuschlags verjährt in 
einem Jahre. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen auf Zahlung des Frachtzuschlags 
mit der Zahlung der Fracht oder wenn eine Fracht nicht zu zahlen war, mit der Auf: 
lieferung des Gutes; bei den Ansprüchen auf Rückzahlung beginnt sie mit der Zahlung des
	        
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