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mit Bezug auf § 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 „die Einführung
norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend“ zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Der Verkauf der Scheckstempelmarken wird den Postanstalten übertragen.
§ 2.
Der Ansatz, die Einhebung und Beitreibung der bei den Notaren, den Gerichten, den
Grundbuchämtern und Hypothekenämtern anfallenden Reichsstempelabgaben von Grundstücks-
übertragungen (Tarifnummer 11 a bis 11d des Reichsstempelgesetzes) erfolgt nach denselben
Vorschriften, wie der Ansatz, die Einhebung und Beitreibung der Landesgebühren.
Der Ansatz, die Einhebung und Beitreibung der Abgabe in den übrigen Fällen obliegt
den Rentämtern.
§ 3.
Über Anträge auf Erstattung der bei den Grundbuchämtern erhobenen Reichsstempel-
abgaben von Grundstücksübertragungen entscheiden die Regierungsfinanzkammern.
84.
Die Festsetzung der im 8 89 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe obliegt,
soweit es sich um zu einem Fideikommisse gehörende Grundstücke oder den Grundstücken
gleichstehende Rechte handelt, den rechnungsführenden Gerichtsschreibern der Oberlandesgerichte,
in den übrigen Fällen den Rentämtern.
Die Einhebung, Stundung und Beitreibung der Abgabe erfolgt ausschließlich durch
die Rentämter.
85.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes über die
Stempelabgabe von Gewinnanteilschein- und Zinsbogen über den Scheckstempel, über die
Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen, über die im § 89 des Reichsstempel-
gesetzes bezeichnete Abgabe sowie gegen die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, zur Er-
lassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur zwangsweisen Beitreibung der
in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter zuständig.
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie
die Einlegung von Rechtsmitteln (§ 464 der Reichsstrafprozeßordnung) kommt den Re-
gierungsfinanzkammern zu.