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Zuschlags. Gehemmt oder unterbrochen wird die Verjährung gemäß den Bestimmungen im
§ 71 Abs. (2).
§ 61.
Abschluß des Frachtvertrags.
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit dem
Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme ist dem Fracht-
briefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufzudrücken. Mit diesem Stempel ist auch
jedes der nach § 56 Abs. (5) dem Frachtbrief etwa angefügten Blätter zu versehen.
(2) Die Abstempelung hat nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbriefe ver-
zeichneten Gutes und nach Entrichtung der vom Absender voraus zu bezahlenden Beträge
unverzüglich, auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart, zu erfolgen.
(3) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des Frachtbriefs
über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn,
wenn sie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und dies im Frachtbriefe beurkundet hat.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichte, auf Verlangen des Absenders die Annahme des
Gutes unter Angabe des Tages, an dem (& zur Beförderung angenommen ist, auf einem
ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate, das als solches zu bezeichnen ist,
zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duvlikats ist auf dem Frachtbriefe durch Stempel-
aufdruck zu beurkunden.
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedentung des Frachtbriefs oder eines Ladescheins.
(7) Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, kann mit
Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein Aufnahmeschein ausgestellt werden,
der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat.
(8s) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in anderer Form,
zum Beispiel durch Unterstempelung eines Eintrags in einem Quittungsbuch oder dergleichen
zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung hat nicht die Bedentung eines Frachtbriefduplikats.
862.
Verpackung und Bezeichnung.
(1) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, Minderung oder
Beschädigung sicher verpackt sein.
(2) Ist dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes ab—
lehnen oder verlangen, daß der Absender im Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der
Verpackung anerkennt. Pflegt ein Absender gleichartige der Verpackung bedürftige Güter