Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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I. Dienstanfsicht. 
1. 
1. Zur Erteilung mündlicher Ermahnungen oder Warnungen (Artikel 103 des 
Beamtengesetzes) ist jeder Beamte berechtigt, der in Bezug auf die Erledigung eines Amts- 
geschäfts dem anderen Beamten gegenüber Anordnungen zu treffen befugt ist. 
7 Zur Erteilung schriftlicher Ermahnungen oder Warnungen ist zunächst der Vorstand 
der Behörde zuständig, bei der der Beamte verwendet ist. Die Vorstände der Zentral- 
stellen und der Mittelstellen können diese Befugnis den Abteilungsvorständen für sämtliche 
Beamte oder für einen Teil der Beamten ihrer Abteilung einräumen. 
3-. Das zuständige Ministerium kann, soweit Veranlassung besteht, ein anderes bestimmen. 
§ 2. 
Zur Absendung eines Wartboten, zur Verhängung von Zwangsstrafen und zur An- 
ordnung einer Geschäftsaushilfe auf Kosten des Beamten (Artikel 104 des Beamtengesetzes) 
ist zunächst die Behörde berufen, die dem Beamten in Bezug auf die Erledigung des 
Amtsgeschäfts, mit dem er im Rückstande sich befindet, unmittelbar vorgesetzt ist. 
II. Verwendung der Zwangs= und Geldstrafen. 
83. 
1 Die Zwangs= und Geldstrafen (Artikel 104 Abs. 1, 3, Artikel 107 Abs. 1 Ziff. 2 
und Abs. 3, Artikel 109 Abs. 2, Artikel 164 mit 168 des Beamtengesetzes) fließen in 
die bereits bestehenden oder zu gründenden Unterstützungsfonds der einzelnen Ministerien. 
2 Diesen Fonds ist auch der nicht verbrauchte Teil des bei der vorläufigen Dienst- 
enthebung eines Beamten einbehaltenen Gehalts (Artikel 175 Satz 3 des Beamtengesetzes) 
zu überweisen. 
3. Die Verwaltung dieser Fonds wird der Zentralstaatskasse als ordentliche Dienstes- 
aufgabe übertragen. Für die Beamten der Staatseisenbahnverwaltung obliegt die Ver- 
waltung des Unterstützungsfonds wie bisher der Eisenbahndirektionskasse München, für die 
Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung der Postbezirkskasse München, für die 
Beamten der Polizeidirektion und die Schutzmannschaft München der Polizeidirektion, für 
die Beamten im Bereiche der Versicherungskammer der Versicherungskammer. Die Zwangs- 
und Geldstrafen sowie die übrigen Einnahmen dieser Fonds sind den mit ihrer Verwaltung 
betrauten Kassen vierteljährig im Abrechnungswege zu überweisen. 
". Die Verfügung über die Mittel dieser Fonds steht jedem Ministerium für seinen 
Geschäftsbereich zu.
	        
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