Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2. Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf die im Artikel 25 
des Beamtengesetzes bezeichneten Staatsdienstaspiranten und sonstigen Personen. 
3. Die Erklärung eines im Ruhestande befindlichen Beamten über den nach Artikel 166, 
167, 114 des Beamtengesetzes zulässigen Verzicht auf Titel, Dienstabzeichen, Ruhegehalt 
und Hinterbliebenenversorgung ist bei der Behörde einzureichen, die dem Beamten zuletzt 
unmittelbar vorgesetzt war. Im übrigen finden die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 
10. 
1. Im strafrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gegen einen im Amte 
befindlichen Beamten oder gegen einen im Artikel 25 des Beamtengesetzes bezeichneten 
Staatsdienstaspiranten oder gegen eine andere dort bezeichnete Person ist der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde Mitteilung zu machen: 
a. von der Einleitung des Strafverfahrens; 
b. von der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage; 
c. von der Verhängung und der Aufhebung der Untersuchungshaft; 
##. von der Eröffnung der Voruntersuchung wegen Verbrechens oder Vergehens; 
e. von dem Inhalte des auf das vorbereitende Verfahren oder auf die Vorunter- 
suchung erlassenen nicht mehr anfechtbaren Beschlusses; 
f. von dem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehle; 
g. von einer anderen Erledigung des Strafverfahrens; 
h#. von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Vollzugs einer 
Freiheitsstrafe. 
* Die Behörde, der die Mitteilung zugeht, hat Nachricht zu geben: 
à. von der Einleitung und der Beendigung des Strafverfahrens: der nach Artikel 33 
Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde, den im § 6 Alsk. 1, 2, 4 
dieser Bekanntmachung bezeichneten Behörden in dem dort bezeichneten Umfange 
sowie der Behörde, die zur vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 172 des 
Beamtengesetzes zuständig ist; 
D. von der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage: der zur Bean- 
tragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst zuständigen Stelle, 
falls sie von der Einleitung des Strafverfahrens benachrichtigt wurde (Abs. 2a; 
diese wird dem Disziplinargerichte Mitteilung machen, wenn der Antrag auf 
Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen gestellt 
worden ist;
	        
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