Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 751 
8 20. 
Über den Verlauf des Disziplinarverfahrens in erster Instanz hat der Oberstaats- 
anwalt der Stelle, die den Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellt hat, 
Mitteilung zu machen; dies gilt insbesondere auch bezüglich des Ergebnisses der Haupt— 
verhandlung vor der Disziplinarkammer und der Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine 
Entscheidung der Disziplinarkammer. Ihm obliegt es auch im Hinblick auf den Artikel 143 
Abs. 3 des Beamtengesetzes dieser Stelle den Termin zur Hauptverhandlung bekannt zu geben. 
Abschriften der Urteile und der Beschlüsse der Disziplinarkammer hat er nicht vorzulegen. 
Das Entsprechende gilt von dem Generalstaatsanwalte bezüglich des Verfahrens vor dem 
Disziplinarhofe. 
§ 21. 
Ist ein Beamter, der zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Disziplinar- 
gerichts ernannt ist, aus irgend einem Grunde nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit 
auszuüben, so wird hievon durch das dem Beamten vorgesetzte Ministerium dem Präsidenten 
des Disziplinargerichts Kenntnis gegeben werden. 
3. Zu diesem Zwecke haben die dem Ministerium untergebenen Stellen alle derartigen 
Anderungen unverzüglich dem Ministerium anzuzeigen, soferne das Ministerium hievon nicht 
ohnehin Kenntnis besitzt. 
§ 22. 
1 Die im Disziplinarverfahren anfallenden baren Auslagen, insbesondere die Auslagen 
für Tagegelder und Reisekosten, für Zeugen und Sachverständige, sind von den Gerichts- 
schreibereien der Disziplinargerichte aus den laufenden Mitteln vorzuschießen und in die 
Auslagenregister aufzunehmen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens sind diese 
Auslagen mit Einschluß der etwa bei dem Disziplinarhof erwachsenen Auslagen von den 
Gerichtsschreibereien der Disziplinarkammern zur Einhebung von dem zahlungspflichtigen 
Beamten oder der zahlungspflichtigen Behörde im Gebührenregister unter den rückzuersetzenden 
Auslagen zu Soll zu stellen. Soweit diese Auslagen der Staatskasse zur Last fallen, ist 
die Stelle als zahlungspflichtig zu bezeichnen, welche die Einleitung des Disziplinarverfahrens 
beantragt hat. Die Gerichtsschreiberei hat dieser Stelle die Auslagen zum Ersatze bekannt 
zu geben. 
2 Die von der Staatskasse zu tragenden Auslagen einschließlich der nach Artikel 162 
Abs. 5 des Beamtengesetzes der Staatskasse auferlegten Auslagen des Beschuldigten fallen 
dem Etat der Verwaltung zur Last, welcher der Beschuldigte angehört oder zuletzt angehört hat. 
Zu den baren Auslagen im Sinne des Artikel 162 Abs. 1 des Beamtengesetzes 
auch zählen die Tagegelder und Reisekosten der mit der Voruntersuchung betrauten Beamten.
	        
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