Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 753 
2. Zuständig zur vorläufigen Enthebung eines Beamten vom Dienste nach dem Artikel 170 
des Beamtengesetzes ist die zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zunächst berufene Behörde. 
3. Ist Gefahr auf Verzug, so ist zur vorläufigen Dienstenthebung nach dem Artikel 170 
des Beamtengesetzes jeder Beamte berechtigt, der als Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 1 
dieser Bekanntmachung in Betracht kommt. Ist dieser Beamte nicht zugleich nach dem 
Abs. 2 zur Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung befugt, so hat er hievon umgehend 
der hienach zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Diese hat zu entscheiden, ob die 
vorläufige Dienstenthebung aufrecht zu erhalten ist oder nicht. Dauert die vorläufige 
Dienstenthebung nach dem Artikel 170 des Beamtengesetzes länger als drei Tage, so hat 
die Behörde, die diese Enthebung verfügt hat, hievon der ihr unmittelbar vorgesetzten Behörde 
Mitteilung zu machen. Dauert die vorläufige Dienstenthebung länger als zwei Wochen, 
so ist hievon dem Ministerium, wenn aber zur Ernennung des Beamten eine dem Mini- 
sterium untergebene Behörde zuständig ist, dieser Mitteilung zu machen. 
4. Die vorstehenden Anordnungen (Abs. 1 mit 3) finden auch auf widerrufliche Beamte 
entsprechende Anwendung, soferne nicht Veranlassung besteht, das Dienstverhältnis auf Grund 
des Artikel 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes sofort zu lösen. 
8 26. 
1. Wird gegen einen im Amte befindlichen Beamten das Konkursverfahren eröffnet, das 
Entmündigungsverfahren eingeleitet oder die Stellung unter vorläufige Vormundschaft angeordnet, 
so hat hievon das Gericht, das die Anordnung trifft, sofort der unmittelbar vorgesetzten 
Behörde Mitteilung zu machen. Diese berichtet den weiter vorgesetzten Behörden. 
2. In gleicher Weise ist die Beendigung des Konkursverfahrens, des Entmündigungs- 
verfahrens und die Aufhebung der Entmündigung und der vorläufigen Vormundschaft 
mitzuteilen. 
8 26. 
. Zuständig zur vorläufigen Enthebung eines Beamten vom Dienste nach Artikel 172 
des Beamtengesetzes ist die Behörde, die zur Verhängung der höchst zulässigen Ordnungsstrafe 
gegenüber diesem Beamten zunächst berufen ist. Die Verfügung, daß ein geringerer als 
der dritte Teil des Gehalts einzubehalten sei (Artikel 174 Abs. 3 des Beamtengesetzes), steht 
dem vorgesetzten Ministerium zu. 
* Von der vorläufigen Enthebung vom Dienste ist der zur Beantragung der Einleitung 
des Disziplinarverfahreus zuständigen Stelle, ferner der nach Artikel 33 Abs. 1 und der nach 
Artikel 33 Abs. 2 des Beamtkengesetzes zuständigen Behörde und den nachgeordneten Behörden, 
die dem von der Enthebung betroffenen Beamten vorgesetzt sind, Mitteilung zu machen. 
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