Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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V. Schlußbestimmungen. 
§ 27. 
aAnzeigen, Vorlagen und Mitteilungen an Stellen oder Behörden haben im allgemeinen 
auf dem Dienstwege zu erfolgen. 
à Wenn nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung aus demselben Anlasse derselben 
Behörde mehrere Anzeigen, Vorlagen oder Mitteilungen zu machen wären, so genügt eine 
einzige. Ist aus demselben Anlasse mehreren Behörden Mitteilung zu machen, die einander 
über= und untergeordnet sind, so genügt eine einzige Mitteilung an die zunächst vorgesetzte 
Behörde. Diese hat die Mitteilung an die höhere Behörde weiterzuleiten. 
Als vorgesetzte oder zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung gilt auch 
der vorgesetzte oder zuständige Beamte. 
VI. Besondere Bestimmungen für die Beamten der Militärverwaltung. 
§2. 
1 Für die Beamten der Militärverwaltung bemißt sich die entsprechende Anwendung der 
vorstehenden Vorschriften nach dem Umfang, in dem für sie das Beamtengesetz gilt. 
2. Die für diese Beamten erforderlichen Zusatzbestimmungen werden vom Kriegsministerium 
erlassen und im Militärverordnungsblatte bekanntgegeben. 
München, den 22. Oktober 1909. 
Dr. Erhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Hor#n.v. Frettreich.
	        
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