Nr. 53.
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Zur Verhängung von Ordnungsstrafen zuständige Behörden und Beamte:
Stellen und Behörden, ren#nerpe I
« egenuber den Beamten der Klassen 1
bei denen I. Instanz gegenüber gegenüber ges der Gthaltsordnung.
die Beamten b. dem Vorstande den buhen Geumten und den nichtetatsmäßigen Beamten
verwendet sind Be- der Stelle der Gehaltsordnung LPerweis
schwerde obder Behörde zschließli erwei Geldstrafe
Instanz einschließlich und Gehuse über 30 4
18. Lyzeen a. Staatsministerium Rektor des Lyzeums
b. Staatsrat Staatsministerium
gegenũber
den ordentlichen und
außerordentlichen
Professoren:
19. Tierärztliche Hoch- a. Staatsministerium Staatsministerium Direktor der Tierärztlichen Hochschule
schule b. Staatsrat Staatsrat Staatsministerium
gegenüber
den anderen HLeamten
bis Klasse 13
der Gehaltsordnung
einschließlich:
a. — Direktor der —
Tierärztlichen
Hochschule
b. — Staatsministerium —
20. Biologische Versuchsl. Staatsministerium Vorstand der Biologischen Versuchsstation für Fischerei
station für Fischereil b Staatsrat Staatsminifterium
21. Akademie für Land- Staatsministerium Direktor der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei
wirtschaft und Braue- in Weihenstephan
rei in Weihenstephan b. Staatsrat Staatsministerium
22. Technikum zu Nürn-a. Staatsministerium Direktor des Technikums zu Nürnberg
berg b. Staatsrat Staatsministerium
23. Humanistische Gym- a. Regierung, Kammer des Innern Rektor des Regierung, Kam-
nasien humanistischen mer des Innern
Gymnasiums
b. Staatsministerium Regierung, Kam= Staatsministerium
mer des Innern
24. Progymnasien und A. Regierung, Kammer des Innern Rektor (Subrektor) Regierung, Kam-
Lateinschulen
Staatsministerium
des Progymnasi= mer des Innern
ums oder der
Lateinschule
Regierung, Kam-
mer des Innern
Staatsministerium
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